RS Vwgh 2005/3/1 2004/04/0124

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

KOG 2001 §2 Abs2 Z2;
PrivatradioG 2001 §2 Z1;
PrivatradioG 2001 §2 Z2;
PrivatradioG 2001 §28 Abs1;
PrivatradioG 2001 §28 Abs2;
PrivatradioG 2001 §3 Abs2;
PrivatradioG 2001 §3 Abs3 Z3;
PrivatradioG 2001 §3 Abs4;
PrivatradioG 2001 §5;
PrivatradioG 2001 §7 Abs5;
PrivatradioG 2001 §7 Abs6;

Rechtssatz

Der Zulassungsinhaber hat das genehmigte Hörfunkprogramm unter seiner Verantwortung entsprechend dem genehmigten Konzept zu veranstalten, Verstöße gegen den Zulassungsbescheid und das PrivatradioG 2001 (PrR-G) zu unterbinden und behördlichen Aufforderungen Folge zu leisten. Folglich ist die Besorgung von mit der Hörfunkveranstaltung zusammenhängenden Tätigkeiten durch andere Personen oder Gesellschaften nur soweit zulässig, als der Einfluss des Zulassungsinhabers, gemessen am Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung (bzw. der letzten genehmigten Änderung), nicht in einem Ausmaß eingeschränkt wird, der diesen Zielsetzungen entgegenläuft. Vereinbarungen privatrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Art, die die Durchsetzung der Kontrolle und der Gestaltungsfreiheit des Hörfunkveranstalters einschränken und diese auf andere Personen übertragen, sind dann mit dem PrR-G nicht vereinbar, wenn die Umsetzung des genehmigten Hörfunkprogramms vom Zulassungsinhaber auf Grund des ihm zukommenden Einflusses nicht (mehr) erwartet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040124.X02

Im RIS seit

30.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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