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Keine AngabeNorm
Bundes-Verfassungsgesetz Art12, B-VG Art12 Abs1 Z2Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Keine Bedenken gegen § 4 Abs. 1 letzter Satz und § 9 Abs. 2 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz. Es besteht kein Anlaß, von der im Erk. Slg. 3111/1956 dargelegten Rechtsmeinung abzugehen, daß § 4 JWG und § 9 Wiener JWG eine Angelegenheit der Jugendfürsorge ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG}) regeln und es sich nicht um einen privatrechtlichen Ersatzanspruch, sondern um einen öffentlichrechtlichen Anspruch handelt. Der VfGH hält ferner an der im Erk. Slg. 4777/1964 geäußerten Rechtsmeinung fest, daß es keine Norm der Verfassung gibt, die dem Gesetzgeber verbieten würde, Organe einer juristischen Person mit Zuständigkeiten zur Vorschreibung von Leistungen auszustatten, die der juristischen Person zu erbringen sind.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz. Es besteht kein Anlaß, von der im Erk. Slg. 3111 aus 1956, dargelegten Rechtsmeinung abzugehen, daß Paragraph 4, JWG und Paragraph 9, Wiener JWG eine Angelegenheit der Jugendfürsorge ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 12,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG}) regeln und es sich nicht um einen privatrechtlichen Ersatzanspruch, sondern um einen öffentlichrechtlichen Anspruch handelt. Der VfGH hält ferner an der im Erk. Slg. 4777 aus 1964, geäußerten Rechtsmeinung fest, daß es keine Norm der Verfassung gibt, die dem Gesetzgeber verbieten würde, Organe einer juristischen Person mit Zuständigkeiten zur Vorschreibung von Leistungen auszustatten, die der juristischen Person zu erbringen sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behörde Zuständigkeit Jugendfürsorge Jugendwohlfahrtsgesetz Wien KompetenzverteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1971:B33.1971Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018