RS Vwgh 2005/3/1 2004/04/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2005
beobachten
merken

Index

16/02 Rundfunk

Norm

KOG 2001 §2 Abs2 Z2;
PrivatradioG 2001 §2 Z2;
PrivatradioG 2001 §28;
PrivatradioG 2001 §3 Abs3;
PrivatradioG 2001 §3 Abs4;
PrivatradioG 2001 §5 Abs2;
PrivatradioG 2001 §5 Abs3;
PrivatradioG 2001 §7;
PrivatradioG 2001 §8;
PrivatradioG 2001 §9;

Rechtssatz

Das PrivatradioG 2001 (PrR-G) knüpft die (erstmalige) Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms an bestimmte Voraussetzungen, die einerseits die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Eigenschaften des Antragstellers für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms, andererseits das auszustrahlende Hörfunkprogramm betreffen. Nach der Erteilung einer Zulassung ist weder eine grundlegende Änderung des Programms noch eine Änderung der Person des Hörfunkveranstalters - außer im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge - möglich. Der Zweck dieser Bestimmungen ist die Einhaltung der §§ 7 bis 9 PrR-G bei der Umsetzung des genehmigten Hörfunkprogramms entsprechend den vom Zulassungsinhaber in seinem Antrag dargestellten Konzept. Im Ergebnis soll dadurch die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet sichergestellt und vermieden werden, dass Maßnahmen des Zulassungsinhabers seinen Beitrag zur Meinungsvielfalt in einer von der Behörde im Zeitpunkt der Zulassungserteilung nicht prognostizierten Weise nachträglich schmälern (vgl. auch § 2 Abs. 2 Z. 2 KOG 2001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040124.X01

Im RIS seit

30.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten