RS Vwgh 2005/3/1 2004/04/0124

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

16/02 Rundfunk
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §2;
KOG 2001 §2 Abs2 Z2;
PrivatradioG 2001 §2 Z1;
PrivatradioG 2001 §2 Z2;
PrivatradioG 2001 §28 Abs1;
PrivatradioG 2001 §28 Abs2;
PrivatradioG 2001 §3 Abs2;
PrivatradioG 2001 §3 Abs3 Z3;
PrivatradioG 2001 §3 Abs4;
PrivatradioG 2001 §5;
PrivatradioG 2001 §7 Abs5;
PrivatradioG 2001 §7 Abs6;

Rechtssatz

Die vom Beschwerdeführer abgeschlossene "Nutzungsvereinbarung" läuft darauf hinaus, der R. GmbH die Zulassung "zur ausschließlichen Nutzung und Ausübung der im Zulassungsbescheid angeführten Tätigkeiten gemäß dem Regionalradiogesetz" zu übertragen. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner (zuletzt) 45 %igen Beteiligung an der (zur Geschäftsführung der R. KEG als Rechtsnachfolgerin der R. GmbH berufenen) Komplementär-GmbH an diese "Nutzungsvereinbarung" nicht (mehr) gebunden wäre, behauptet er nicht. Diese Beteiligung vermittelt ihm auch nicht das Recht, in die Zulassung betreffenden Angelegenheiten in einer Weise tätig zu werden, wie es ihm im Zeitpunkt ihrer Erteilung möglich war oder - ohne die von der Behörde in Aussicht gestellte Entziehung - die "Nutzungsüberlassung" entsprechend abzuändern, zumal für die letztgenannte Maßnahme eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich wäre, die er auf sich nicht vereint. Demnach verstößt das Festhalten an der "Nutzungsüberlassung" in der dargestellten Fassung gegen das PrivatradioG 2001 (PrR-G). Damit läuft die Einschränkung des Beschwerdeführers auf die Gestaltung und Umsetzung seines Hörfunkprogramms dem PrR-G entgegen. Die Fortführung der Hörfunkveranstaltung unter diesen Umständen findet im Gesetz keine Grundlage, weil die Einhaltung des Zulassungsbescheides durch den (allein verpflichteten) Beschwerdeführer nicht mehr gewährleistet ist. Verschulden bzw. Irrtum über die (geltende) Rechtslage sind für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Sachverhalts rechtlich nicht maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040124.X03

Im RIS seit

30.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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