RS Vfgh 1971/12/15 B141/71

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Veröffentlicht am 15.12.1971
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Index

Keine Angabe

Norm

GVG §4 Abs1
GVG §18 Abs5
OÖ AuslGrEG §3

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Keine denkunmögliche Anwendung des § 3 Oberösterreichisches Ausländergrunderwerbsgesetz und des des § 4 Abs. 1 Grundverkehrsgesetz.Keine denkunmögliche Anwendung des Paragraph 3, Oberösterreichisches Ausländergrunderwerbsgesetz und des des Paragraph 4, Absatz eins, Grundverkehrsgesetz.

Nach § 18 Abs. 5 GVG ist für den Vorsitzenden der Landesgrundverkehrskommission ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mit dem erwähnten Beschluß der Oberösterreichischen Landesregierung sind u. a. aus dem Kreis der städtischen und Siedlerinteressen bestellt worden als Mitglieder Dr. Z und Ing. L, als Ersatzmitglieder Dipl.Kfm. Dr. G und Ing. O. Da eine Zuordnung der Ersatzmitglieder zu einem bestimmten Mitglied nicht erfolgte, ist der VfGH der Meinung, daß durch diesen Beschluß die zwei Ersatzmitglieder für jedes der beiden Mitglieder bestellt worden sind.Nach Paragraph 18, Absatz 5, GVG ist für den Vorsitzenden der Landesgrundverkehrskommission ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mit dem erwähnten Beschluß der Oberösterreichischen Landesregierung sind u. a. aus dem Kreis der städtischen und Siedlerinteressen bestellt worden als Mitglieder Dr. Z und Ing. L, als Ersatzmitglieder Dipl.Kfm. Dr. G und Ing. O. Da eine Zuordnung der Ersatzmitglieder zu einem bestimmten Mitglied nicht erfolgte, ist der VfGH der Meinung, daß durch diesen Beschluß die zwei Ersatzmitglieder für jedes der beiden Mitglieder bestellt worden sind.

Entscheidungstexte

  • B141/71
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 15.12.1971 B141/71

Schlagworte

Ausländer Grunderwerb Grundverkehrsgesetz Oberösterreich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1971:B141.1971

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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