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Keine AngabeNorm
GVG §4 Abs1Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Keine denkunmögliche Anwendung des § 3 Oberösterreichisches Ausländergrunderwerbsgesetz und des des § 4 Abs. 1 Grundverkehrsgesetz.Keine denkunmögliche Anwendung des Paragraph 3, Oberösterreichisches Ausländergrunderwerbsgesetz und des des Paragraph 4, Absatz eins, Grundverkehrsgesetz.
Nach § 18 Abs. 5 GVG ist für den Vorsitzenden der Landesgrundverkehrskommission ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mit dem erwähnten Beschluß der Oberösterreichischen Landesregierung sind u. a. aus dem Kreis der städtischen und Siedlerinteressen bestellt worden als Mitglieder Dr. Z und Ing. L, als Ersatzmitglieder Dipl.Kfm. Dr. G und Ing. O. Da eine Zuordnung der Ersatzmitglieder zu einem bestimmten Mitglied nicht erfolgte, ist der VfGH der Meinung, daß durch diesen Beschluß die zwei Ersatzmitglieder für jedes der beiden Mitglieder bestellt worden sind.Nach Paragraph 18, Absatz 5, GVG ist für den Vorsitzenden der Landesgrundverkehrskommission ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mit dem erwähnten Beschluß der Oberösterreichischen Landesregierung sind u. a. aus dem Kreis der städtischen und Siedlerinteressen bestellt worden als Mitglieder Dr. Z und Ing. L, als Ersatzmitglieder Dipl.Kfm. Dr. G und Ing. O. Da eine Zuordnung der Ersatzmitglieder zu einem bestimmten Mitglied nicht erfolgte, ist der VfGH der Meinung, daß durch diesen Beschluß die zwei Ersatzmitglieder für jedes der beiden Mitglieder bestellt worden sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausländer Grunderwerb Grundverkehrsgesetz OberösterreichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1971:B141.1971Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018