TE Vfgh Beschluss 1981/2/27 B649/80

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Veröffentlicht am 27.02.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch bloßes Untätigbleiben der Behörde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Dr. W.H., der bis zum 31. Dezember 1980 bei der Bundespolizeidirektion Graz als Oberrat Dienst leistete, richtete die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH sowohl gegen eine schriftliche Erledigung seines Dienststellenleiters vom 18. März 1980, Z P-1190 (4501), wonach der Beschwerdeführer nicht mehr zum Journal- und Inspektionsdienst einzuteilen sei, als auch gegen die nachfolgende Unterlassung einer solchen (Dienst-)Einteilung.

2. Dazu wurde erwogen:

2.1.1. Die bezeichnete Erledigung vom 18. März 1980 wurde dem Beschwerdeführer laut eigener Angabe vor dem 1. April 1980 dienstlich zur Kenntnis gebracht, die Beschwerdeschrift an den VfGH aber erst am 18. Dezember 1980, somit nach Ablauf der im §82 Abs1 VerfGG 1953 normierten sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben. Infolgedessen wurde die Beschwerde, von allen sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen abgesehen, jedenfalls verspätet erhoben. Insoweit ist sie darum bereits aus diesem Grund unzulässig. Daran vermag auch eine - vom Beschwerdeführer behauptete - zeitliche Fortdauer der dienstlichen Auswirkungen der bekämpften Erledigung über die Beschwerdefrist hinaus nichts zu ändern.

2.1.2. Im übrigen wird insgesamt nur eine - in der Nichteinteilung des Beschwerdeführers zum Journal- und Inspektionsdienst gelegene - Unterlassung der Behörde bekämpft.

Damit richtet sich die Beschwerde aber der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers zuwider keinesfalls gegen gemäß Art144 Abs1 B-VG anfechtbare Verwaltungsakte, die in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergingen. Denn ein solcher Verwaltungsakt liegt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dann nicht vor, wenn die Behörde bloß untätig blieb, weil sie in dieser Beziehung keineswegs von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch macht (z.B. VfSlg. 6470/1971, VfGH 29. 9. 1976 B358/76). Die behauptete rechtswidrige Säumnis der Behörde kann demgemäß weder nach Art144 Abs1 B-VG noch - wie beizufügen ist - nach einer anderen Rechtsvorschrift beim VfGH angefochten werden.

2.2. Schon aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B649.1980

Dokumentnummer

JFT_10189773_80B00649_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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