RS Vfgh 1972/3/6 A5/71

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Veröffentlicht am 06.03.1972
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Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art137, B-VG Art137
B-VG
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Begehren eines Landeslehrers auf Nachzahlung von zufolge einer Disziplinarstrafe einbehaltenen Bezugsteilen, auf deren Valorisierung und auf Schadenersatz.

Gemäß Art. IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. 215, mit dem das B-VG i. d. F. von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, trägt zwar derzeit der Bund die Kosten der Besoldung der Landeslehrer. Dadurch werden aber nur finanziellrechtliche Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften, dem Bund und den Bundesländern, erfaßt, nicht aber wird eine rechtliche Beziehung zwischen dem Landeslehrer und dem Bund geschaffen. Der Bund ist dem Landeslehrer nicht verpflichtet, für seine Besoldung aufzukommen. Der Landeslehrer muß seine besoldungsrechtlichen Ansprüche gegen das Land geltend machen, das zunächst verpflichtet ist, sie zu erfüllen, soweit sie zu Recht bestehen. Das Land kann dann vom Bund die Tragung dieser Kosten verlangen - vgl. Slg. 3259/1959, das die rechtlich gleichgelagerte Situation unter der Herrschaft des § 5 Lehrerdienstrechtskompetenzgesetz betrifft.Gemäß Artikel römisch vier, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. 215, mit dem das B-VG i. d. F. von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, trägt zwar derzeit der Bund die Kosten der Besoldung der Landeslehrer. Dadurch werden aber nur finanziellrechtliche Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften, dem Bund und den Bundesländern, erfaßt, nicht aber wird eine rechtliche Beziehung zwischen dem Landeslehrer und dem Bund geschaffen. Der Bund ist dem Landeslehrer nicht verpflichtet, für seine Besoldung aufzukommen. Der Landeslehrer muß seine besoldungsrechtlichen Ansprüche gegen das Land geltend machen, das zunächst verpflichtet ist, sie zu erfüllen, soweit sie zu Recht bestehen. Das Land kann dann vom Bund die Tragung dieser Kosten verlangen - vergleiche Slg. 3259 aus 1959,, das die rechtlich gleichgelagerte Situation unter der Herrschaft des Paragraph 5, Lehrerdienstrechtskompetenzgesetz betrifft.

Das Vorliegen eines Titelbescheides und eines Bemessungsbescheides ist bei Beamtenbezugsliquidierungsklagen nicht Voraussetzung der Zuständigkeit des VfGH nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG}; das Vorliegen dieser Bescheide kann nur im Rahmen der Sachentscheidung von Bedeutung sein (vgl. z. B. Slg. 6326/1970, 4235/1962) .Das Vorliegen eines Titelbescheides und eines Bemessungsbescheides ist bei Beamtenbezugsliquidierungsklagen nicht Voraussetzung der Zuständigkeit des VfGH nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG}; das Vorliegen dieser Bescheide kann nur im Rahmen der Sachentscheidung von Bedeutung sein vergleiche z. B. Slg. 6326 aus 1970,, 4235 aus 1962,) .

Entscheidungstexte

  • A5/71
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 06.03.1972 A5/71

Schlagworte

Lehrerdienstrecht Verfassungsfragen Verfassungsgerichtshof Art. 137 B-VG Prozeßvoraussetzungen und Prozeß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1972:A5.1972

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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