RS Vwgh 2005/3/8 2004/01/0421

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Veröffentlicht am 08.03.2005
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;

Rechtssatz

Die etwas mehr als ein Jahr vor der Bescheiderlassung begangene Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 lit. e StVO (Beschädigung des Hinweiszeichens "Autobahnauffahrt" durch den Verleihungswerber bei einem Verkehrsunfall, ohne dies anschließend ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe seiner Identität zu melden) weist jedenfalls kein solches Gewicht auf, dass sie eine negative Zukunftsprognose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 rechtfertigen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010421.X04

Im RIS seit

13.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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