RS Vwgh 2005/3/8 2002/01/0483

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Veröffentlicht am 08.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §14 Abs1 Z2 idF 2002/I/126;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0484 2002/01/0485

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall erfolgte die Asylaberkennung nach § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997, weil der für die Erstreckung maßgebliche Grund - das dem Ehegatten bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien gewährte Asyl - infolge der Aberkennung dieser Asylgewährung mit Bescheid weggefallen war. Die mit dem Erkenntnis vom 28. Jänner 2005, Zl. 2002/01/0354, erfolgte Aufhebung des für die Erlassung der angefochtenen Bescheide maßgeblichen Aberkennungsbescheides jenes Angehörigen, auf den sich sowohl die seinerzeitige Asylerstreckung als auch die Aberkennung des durch Erstreckung gewährten Asyls der beschwerdeführenden Parteien bezieht,wirkt gemäß § 42 Abs. 3 VwGG ex tunc. Da somit keine (rechtskräftige) Asylaberkennung hinsichtlich der Bezugsperson vorliegt, können auch die im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheide, welche sich allein auf den Wegfall der Asylberechtigung dieser Bezugsperson stützen, jedenfalls keinen Bestand haben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002010483.X01

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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