RS Vwgh 2005/3/9 2001/13/0251

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Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §158;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0149 E 25. Februar 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 158 FinStrG müssen im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführte Beweisaufnahmen im Rechtsmittelverfahren nur wiederholt werden, wenn dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist. Ist die Rechtsmittelbehörde gesetzlich befugt, an die Stelle der Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihre davon abweichende Würdigung zu setzen, sogar ohne die im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommenen Beweise neuerlich aufzunehmen, dann bedarf es auch im Falle der Übernahme der erstinstanzlichen Beweiswürdigung regelmäßig keiner Wiederholung der Beweisaufnahmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130251.X01

Im RIS seit

06.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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