RS Vwgh 2005/3/9 2001/13/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1002;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs3;
UStG 1972 §4 Abs5 idF 1977/645;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wird nach den Spielbedingungen für ein Pyramidenspiel und den von den Spielern unterfertigten Ersuchen um Aufnahme in ein bestimmtes "Spielteam" ausdrücklich zwischen den "im Namen und für Rechnung der Mitspieler vereinnahmten Spielgeldern" und der der Abgabepflichtigen (der Betreiberin des Spiels) zustehenden "Bearbeitungsgebühr" unterschieden. Die beiden Beträge werden jeweils auf separaten Konten verrechnet. Dass die Abgabepflichtige ein eigenes Interesse am Fortgang des Spieles hat, weil sie zugleich mit jedem Spieleinsatz auch eine Bearbeitungsgebühr vereinnahmt, macht den Spieleinsatz noch nicht zum Entgelt für die von der Abgabepflichtigen erbrachte Leistung als Organisatorin des Spieles. Dass die Spieler eines Teams sich im Regelfall nicht persönlich kennen und über Anfrage nur die Namen der Mitspieler erfahren, steht der Anerkennung der Spielgelder als durchlaufende Posten nicht entgegen, weil die als Voraussetzung wirksamer Stellvertretung geltende Offenlegung des Agierens für einen anderen es nicht verlangt, den Namen dieses anderen (also des Geschäftsherrn) zu nennen (Hinweis OGH U 13. März 1996, 5 Ob 506/96). Der Unternehmer darf, soll ein durchlaufender Posten vorliegen, nicht einen eigenen Anspruch geltend machen oder eine eigene Verbindlichkeit erfüllen. Er darf weder Gläubiger noch Schuldner, sondern nur Mittelsmann sein. Aus dem Urteil des OGH vom 13. März 1996, 5 Ob 506/96, (einen vergleichbaren Fall betreffend) ergibt sich nicht, dass der Betreiber eines Pyramidenspiels selbst als Gläubiger der Spieleinsätze anzusehen wäre. Der OGH hat im besagten Urteil vielmehr ausgeführt, dass der Betreiber bei der Entgegennahme und der Verwendung der Spieleinsätze als Stellvertreter der am Pyramidenspiel Beteiligten handelt und auch dann die für eine Stellvertretung notwendige Offenlegung vorliegt, wenn der Name des Geschäftsherrn (der Mitspieler) nicht genannt werde. In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass ein durchlaufender Posten nur so lange angenommen werden kann, als die Mittelsperson zur Verausgabung verpflichtet und gewillt ist, wobei der Mittelsperson der Wille zur Verausgabung grundsätzlich auch abzusprechen ist, wenn sie ihn mangels vorhandener Mittel nicht mehr realisieren kann (Hinweis E 14. November 1990, 90/13/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130020.X02

Im RIS seit

06.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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