RS Vwgh 2005/3/9 2005/16/0034

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Veröffentlicht am 09.03.2005
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG, wonach die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen ist, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht, liegt auch dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss rechtsirrtümlich angenommen hätte, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (Hinweis B 2. März 1964, 252/64, VwSlg 6259 A/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160034.X01

Im RIS seit

05.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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