RS Vfgh 1972/10/13 G20/72, G21/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1972
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Index

Keine Angabe

Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art11, B-VG Art11 Abs5
Bundes-Verfassungsgesetz Art18, B-VG Art18 Abs1
Bundes-Verfassungsgesetz Art19, B-VG Art19
Bundes-Verfassungsgesetz Art20, B-VG Art20 Abs1
Bundes-Verfassungsgesetz Art101, B-VG Art101
Bundes-Verfassungsgesetz Art118, B-VG Art118 Abs4
Bundes-Verfassungsgesetz Art121, B-VG Art121
Bundes-Verfassungsgesetz Art122, B-VG Art122 Abs3
Bundes-Verfassungsgesetz Art128, B-VG Art128
Bundes-Verfassungsgesetz Art133, B-VG Art133 Z4
B-VG
Finanz-Verfassungsgesetz 1948 §16, F-VG 1948 §16
KAG §11 Abs4
KAG §28 Abs1
KAG §28 Abs5
KAG §34
OÖ KAG §37
OÖ KAG §38
OÖ KAG §44 Abs2
OÖ KAG §44 Abs4
OÖ KAG §44 Abs5
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
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  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
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  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  7. B-VG Art. 121 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  8. B-VG Art. 121 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1961
  9. B-VG Art. 121 gültig von 14.08.1948 bis 30.06.1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  10. B-VG Art. 121 gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 121 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 122 heute
  2. B-VG Art. 122 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  3. B-VG Art. 122 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. B-VG Art. 122 gültig von 28.10.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 122 gültig von 28.10.2008 bis 03.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  6. B-VG Art. 122 gültig von 01.01.1997 bis 27.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  7. B-VG Art. 122 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 122 gültig von 01.07.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986
  9. B-VG Art. 122 gültig von 29.07.1959 bis 30.06.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 171/1959
  10. B-VG Art. 122 gültig von 14.08.1948 bis 28.07.1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  11. B-VG Art. 122 gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 122 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

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Rechtssatz

§ 28 Abs. 5 Krankenanstaltengesetz (KAG) , BGBl. 1/1957, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 28, Absatz 5, Krankenanstaltengesetz (KAG) , Bundesgesetzblatt 1 aus 1957,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Nach § 28 Abs. 5 KAG ist der Vorsitzende des Schiedsgerichtes vom Präsidenten des Rechnungshofes (RH) aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten des RH zu bestellen. Andere als die im B-VG umschriebenen Aufgaben können dem RH nur im Wege eines Bundesverfassungsgesetzes übertragen werden, wie dies z. B. durch {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 16, § 16 F-VG 1948}, BGBl. 45/1948, und durch Art. II des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 46/1970 geschehen ist. Das gleiche gilt zufolge der Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 122, Art. 122 Abs. 3 B-VG}, wonach der RH aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften besteht, auch für diese Personen. Auch diesen können Aufgaben, die nicht in dem durch das B-VG umschriebenen Rahmen des 5. Hauptstückes des B-VG liegen, nur durch bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen übertragen werden. Der einfache Gesetzgeber ist nur befugt, die "näheren Bestimmungen" über Einrichtung und Tätigkeit des RH zu treffen. Diese Befugnis hat aber lediglich den Inhalt, unter Beachtung der Anordnungen des Verfassungsgesetzgebers nähere Bestimmungen insoweit zu erlassen, als dies der Verfassungsgesetzgeber nicht ohnedies bereits getan hat (vgl. Slg. 4106/1961) . Daß der Aufgabenkreis des RH im B-VG taxativ umschrieben werden sollte, kommt auch in der RV zu dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. 143/1948 (584 BlgNR V. GP) zum Ausdruck, wo es in den EB zur Neufassung des Art. 121 B-VG heißt: "Art. 121 soll künftighin den gesamten Wirkungskreis des RH kurz umreißen, während die späteren Artikel die einzelnen Aufgaben des RH in systematischer Reihenfolge bringen." Durch § 28 Abs. 5 KAG wird der verfassungsgesetzlich umschriebene Aufgabenbereich des Präsidenten des RH und des zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bestellten rechtskundigen Beamten des RH, ohne daß hiefür eine verfassungsgesetzliche Grundlage bestünde, gegenüber dem verfassungsgesetzlich gezogenen Rahmen erweitert. Diese Regelung verstößt somit gegen Art. 121 und 128 B-VG.Nach Paragraph 28, Absatz 5, KAG ist der Vorsitzende des Schiedsgerichtes vom Präsidenten des Rechnungshofes (RH) aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten des RH zu bestellen. Andere als die im B-VG umschriebenen Aufgaben können dem RH nur im Wege eines Bundesverfassungsgesetzes übertragen werden, wie dies z. B. durch {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 16,, Paragraph 16, F-VG 1948}, Bundesgesetzblatt 45 aus 1948,, und durch Artikel römisch zwei, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 46 aus 1970, geschehen ist. Das gleiche gilt zufolge der Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 122,, Artikel 122, Absatz 3, B-VG}, wonach der RH aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften besteht, auch für diese Personen. Auch diesen können Aufgaben, die nicht in dem durch das B-VG umschriebenen Rahmen des 5. Hauptstückes des B-VG liegen, nur durch bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen übertragen werden. Der einfache Gesetzgeber ist nur befugt, die "näheren Bestimmungen" über Einrichtung und Tätigkeit des RH zu treffen. Diese Befugnis hat aber lediglich den Inhalt, unter Beachtung der Anordnungen des Verfassungsgesetzgebers nähere Bestimmungen insoweit zu erlassen, als dies der Verfassungsgesetzgeber nicht ohnedies bereits getan hat vergleiche Slg. 4106 aus 1961,) . Daß der Aufgabenkreis des RH im B-VG taxativ umschrieben werden sollte, kommt auch in der Regierungsvorlage zu dem Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 143 aus 1948, (584 BlgNR römisch fünf. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck, wo es in den EB zur Neufassung des Artikel 121, B-VG heißt: ""Art". 121 soll künftighin den gesamten Wirkungskreis des RH kurz umreißen, während die späteren Artikel die einzelnen Aufgaben des RH in systematischer Reihenfolge bringen." Durch Paragraph 28, Absatz 5, KAG wird der verfassungsgesetzlich umschriebene Aufgabenbereich des Präsidenten des RH und des zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bestellten rechtskundigen Beamten des RH, ohne daß hiefür eine verfassungsgesetzliche Grundlage bestünde, gegenüber dem verfassungsgesetzlich gezogenen Rahmen erweitert. Diese Regelung verstößt somit gegen Artikel 121 und 128 B-VG.

Nach § 28 Abs. 5 KAG ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes auch für die zur Genehmigung der von den Streitteilen abzuschließenden Verträge berufene Landesregierung verbindlich. Dies kann nur bedeuten, daß die Landesregierung einen Vertrag i. S. des § 11 Abs. 4 KAG nur genehmigen darf, wenn er der Entscheidung des Schiedsgerichtes entspricht. Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG müssen alle Verwaltungsbehörden, die keine obersten Organe i. S. des B-VG sind (sofern nicht verfassungsgesetzliche Ausnahmen bestehen, die z. B. in Art. 11 Abs. 5, 118 Abs. 4 und 133 Z 4 B-VG) , der Leitung und Weisung der zuständigen obersten Organe unterstellt sein (vgl. z. B. Slg. 4648/1964) . Bezüglich der Schiedsgerichte als Verwaltungsbehörden der Länder besteht keine solche Ausnahme. Sie sind daher verfassungsmäßig an die Weisungen der Landesregierung, als der obersten Vollziehungsorgane der Länder (Art. 19 und 101 B-VG) gebunden. Aus der in § 28 Abs. 5 KAG getroffenen Regelung ergibt sich aber, daß das Schiedsgericht, ohne daß eine verfassungsgesetzliche Grundlage hiefür gegeben wäre, von der Weisungsgebundenheit ausgenommen ist. Die Regelung in ihrer Gesamtheit, nämlich, daß die Entscheidung einem Schiedsgericht übertragen ist, das in der vorstehend dargestellten Beziehung zum RH steht, und daß diese Entscheidung für die Landesregierung verbindlich ist, kann nur dahin verstanden werden, daß es der Landesregierung nicht zukommt, dem Schiedsgericht bezüglich des Inhaltes der von diesem zu treffenden Entscheidung eine Weisung zu erteilen. Die Regelung verstößt somit gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 Abs. 1 B-VG}.Nach Paragraph 28, Absatz 5, KAG ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes auch für die zur Genehmigung der von den Streitteilen abzuschließenden Verträge berufene Landesregierung verbindlich. Dies kann nur bedeuten, daß die Landesregierung einen Vertrag i. S. des Paragraph 11, Absatz 4, KAG nur genehmigen darf, wenn er der Entscheidung des Schiedsgerichtes entspricht. Gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG müssen alle Verwaltungsbehörden, die keine obersten Organe i. S. des B-VG sind (sofern nicht verfassungsgesetzliche Ausnahmen bestehen, die z. B. in Artikel 11, Absatz 5, 118, Absatz 4 und 133 Ziffer 4, B-VG) , der Leitung und Weisung der zuständigen obersten Organe unterstellt sein vergleiche z. B. Slg. 4648 aus 1964,) . Bezüglich der Schiedsgerichte als Verwaltungsbehörden der Länder besteht keine solche Ausnahme. Sie sind daher verfassungsmäßig an die Weisungen der Landesregierung, als der obersten Vollziehungsorgane der Länder (Artikel 19 und 101 B-VG) gebunden. Aus der in Paragraph 28, Absatz 5, KAG getroffenen Regelung ergibt sich aber, daß das Schiedsgericht, ohne daß eine verfassungsgesetzliche Grundlage hiefür gegeben wäre, von der Weisungsgebundenheit ausgenommen ist. Die Regelung in ihrer Gesamtheit, nämlich, daß die Entscheidung einem Schiedsgericht übertragen ist, das in der vorstehend dargestellten Beziehung zum RH steht, und daß diese Entscheidung für die Landesregierung verbindlich ist, kann nur dahin verstanden werden, daß es der Landesregierung nicht zukommt, dem Schiedsgericht bezüglich des Inhaltes der von diesem zu treffenden Entscheidung eine Weisung zu erteilen. Die Regelung verstößt somit gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 20,, Artikel 20, Absatz eins, B-VG}.

Wie der VfGH im Erk. Slg. 5921/1969 ausgeführt hat, ist der Kompetenztypus der Grundsatzgesetzgebung dadurch gekennzeichnet, daß die Wirksamkeit gesetzgeberischer Maßnahmen für den Bereich der Vollziehung zweier gesetzgeberischer Akte bedarf: Der erste Akt (das Grundsatzgesetz) enthält Normen, die an den Ausführungsgesetzgeber, nicht aber an die Vollziehung gerichtet sind, erst der zweite Akt (das Ausführungsgesetz) ist die für die Vollziehung bestimmte Rechtsgrundlage. Als Maßstab für das Verhalten der Verwaltung kommt somit nur das Ausführungsgesetz in Betracht; dieses hat die dem Art. 18 Abs. 1 B-VG entsprechende Determinierung zu enthalten. Das Grundsatzgesetz, das nicht an die Vollziehung gerichtet ist, kann daher nicht dem in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} liegenden Determinierungsgebot widersprechen. Es müssen im Grundsatzgesetz auch nicht die wesentlichen Merkmale der vom Ausführungsgesetz vorzunehmenden Determinierung enthalten sein, denn die Grundsatznormen begrenzen zwar den Inhalt der Ausführungsregelung, bestimmen ihn aber nicht durch Umschreibung seiner wesentlichen Merkmale (vgl. Slg. 3649/1959) . Das Verhältnis des Grundsatzgesetzes zum Ausführungsgesetz ist im Wesen verschieden von dem zwischen Gesetz und Verordnung.Wie der VfGH im Erk. Slg. 5921 aus 1969, ausgeführt hat, ist der Kompetenztypus der Grundsatzgesetzgebung dadurch gekennzeichnet, daß die Wirksamkeit gesetzgeberischer Maßnahmen für den Bereich der Vollziehung zweier gesetzgeberischer Akte bedarf: Der erste Akt (das Grundsatzgesetz) enthält Normen, die an den Ausführungsgesetzgeber, nicht aber an die Vollziehung gerichtet sind, erst der zweite Akt (das Ausführungsgesetz) ist die für die Vollziehung bestimmte Rechtsgrundlage. Als Maßstab für das Verhalten der Verwaltung kommt somit nur das Ausführungsgesetz in Betracht; dieses hat die dem Artikel 18, Absatz eins, B-VG entsprechende Determinierung zu enthalten. Das Grundsatzgesetz, das nicht an die Vollziehung gerichtet ist, kann daher nicht dem in {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} liegenden Determinierungsgebot widersprechen. Es müssen im Grundsatzgesetz auch nicht die wesentlichen Merkmale der vom Ausführungsgesetz vorzunehmenden Determinierung enthalten sein, denn die Grundsatznormen begrenzen zwar den Inhalt der Ausführungsregelung, bestimmen ihn aber nicht durch Umschreibung seiner wesentlichen Merkmale vergleiche Slg. 3649 aus 1959,) . Das Verhältnis des Grundsatzgesetzes zum Ausführungsgesetz ist im Wesen verschieden von dem zwischen Gesetz und Verordnung.

Bedenken des VfGH gegen die in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmungen aus dem Grunde der mangelnden Determinierung können sich so mit richtiger Ansicht nach nur auf die ausführungsgesetzliche Regelung beziehen.

§ 44 Abs. 4 und 5 Oberösterreichisches Krankenanstaltengesetz, LGBl. 19/1958, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 44, Absatz 4 und 5 Oberösterreichisches Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 19 aus 1958,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Gegenstand der schiedsgerichtlichen Entscheidung nach § 44 Abs. 4 OÖ KAG kann die Frage der von den Versicherungsträgern an die Krankenanstalten zu bezahlenden Verpflegskosten (Pflegegebühren und Sondergebühren) sein; das Gesetz enthält für diese Entscheidung keinerlei determinierende Regelung. Es ist nicht einmal ein verbindlicher Rahmen im Gesetz vorgesehen. Selbst wenn die von der Landesregierung gemäß § 38 OÖ KAG für jede öffentliche Krankenanstalt festzusetzenden und im LGBl. kundzumachenden Pflegegebühren (Sondergebühren) als Obergrenze angesehen werden könnten, fehlt für die schiedsgerichtliche Entscheidung im übrigen jegliche Determinierung. Eine kostendeckende Ermittlung scheidet von vornherein aus, denn die Kostendeckung ist schon für die Festsetzung der Pflegegebühren (Sondergebühren) durch die Landesregierung gemäß §§ 37 und 38 OÖ KAG kein Maßstab. Für die Auslegung dieser ausführungsgesetzlichen Bestimmungen ist § 28 Abs. 1 KAG heranzuziehen, wonach die Pflegegebühren und Sondergebühren nur für die Vorschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln sind. Daß die Kostendeckung keine Richtschnur für die Festsetzung der Pflegegebühren und Sondergebühren bildet, erhellt auch daraus, daß das Gesetz selbst eigene Bestimmungen über die Deckung des Betriebsabganges enthält (§ 34 KAG; §§ 47 bis 49 OÖ KAG) und besondere Zweckzuschüsse und Beiträge des Bundes zum Betriebsabgang der Krankenanstalten vorsieht (§§ 57 bis 59 KAG) . Auch die in § 44 Abs. 2 OÖ KAG enthaltene Regelung, wonach die mit den Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze und allfälligen Sondergebühren nicht niedriger sein dürfen als jene, die vom gleichen Versicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden, kommt als ausreichender Maßstab nicht in Betracht. Denn abgesehen davon, daß diese Regelung für vertragliche Vereinbarungen gilt, deren Nichtzustandekommen gerade die Voraussetzung für die schiedsgerichtliche Entscheidung bildet, können die für den angeführten Fall zum Vergleich dienenden Verpflegsgebühren der von Gebietskörperschaften betriebenen Krankenanstalten selbst Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung sein, ohne daß für diese Entscheidung eine Determinierung vorgegeben werde.Gegenstand der schiedsgerichtlichen Entscheidung nach Paragraph 44, Absatz 4, OÖ KAG kann die Frage der von den Versicherungsträgern an die Krankenanstalten zu bezahlenden Verpflegskosten (Pflegegebühren und Sondergebühren) sein; das Gesetz enthält für diese Entscheidung keinerlei determinierende Regelung. Es ist nicht einmal ein verbindlicher Rahmen im Gesetz vorgesehen. Selbst wenn die von der Landesregierung gemäß Paragraph 38, OÖ KAG für jede öffentliche Krankenanstalt festzusetzenden und im Landesgesetzblatt kundzumachenden Pflegegebühren (Sondergebühren) als Obergrenze angesehen werden könnten, fehlt für die schiedsgerichtliche Entscheidung im übrigen jegliche Determinierung. Eine kostendeckende Ermittlung scheidet von vornherein aus, denn die Kostendeckung ist schon für die Festsetzung der Pflegegebühren (Sondergebühren) durch die Landesregierung gemäß Paragraphen 37 und 38 OÖ KAG kein Maßstab. Für die Auslegung dieser ausführungsgesetzlichen Bestimmungen ist Paragraph 28, Absatz eins, KAG heranzuziehen, wonach die Pflegegebühren und Sondergebühren nur für die Vorschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln sind. Daß die Kostendeckung keine Richtschnur für die Festsetzung der Pflegegebühren und Sondergebühren bildet, erhellt auch daraus, daß das Gesetz selbst eigene Bestimmungen über die Deckung des Betriebsabganges enthält (Paragraph 34, KAG; Paragraphen 47 bis 49 OÖ KAG) und besondere Zweckzuschüsse und Beiträge des Bundes zum Betriebsabgang der Krankenanstalten vorsieht (Paragraphen 57 bis 59 KAG) . Auch die in Paragraph 44, Absatz 2, OÖ KAG enthaltene Regelung, wonach die mit den Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze und allfälligen Sondergebühren nicht niedriger sein dürfen als jene, die vom gleichen Versicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden, kommt als ausreichender Maßstab nicht in Betracht. Denn abgesehen davon, daß diese Regelung für vertragliche Vereinbarungen gilt, deren Nichtzustandekommen gerade die Voraussetzung für die schiedsgerichtliche Entscheidung bildet, können die für den angeführten Fall zum Vergleich dienenden Verpflegsgebühren der von Gebietskörperschaften betriebenen Krankenanstalten selbst Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung sein, ohne daß für diese Entscheidung eine Determinierung vorgegeben werde.

Bezüglich der Verfassungswidrigkeit des Abs. 5 gilt das gleiche wie für § 28 Abs. 5 KAG.Bezüglich der Verfassungswidrigkeit des Absatz 5, gilt das gleiche wie für Paragraph 28, Absatz 5, KAG.

Entscheidungstexte

  • G20/72
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 13.10.1972 G20/72

Schlagworte

Krankenanstaltengesetz Oberösterreich Determinierung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Rechnungshof Verfassungsgerichtshof Art. 140 B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1972:G20.1972

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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