RS Vfgh 1972/12/14 B217/72, B259/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1972
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Norm

NO §119
NO §120
  1. NO § 119 heute
  2. NO § 119 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  3. NO § 119 gültig von 01.04.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. NO § 119 gültig von 01.07.2016 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  5. NO § 119 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2008
  6. NO § 119 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  7. NO § 119 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
  8. NO § 119 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. NO § 120 heute
  2. NO § 120 gültig ab 01.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die Frage, ob dem Notar in einem nicht die Bewerbung um eine Notarstelle betreffenden in der Notariatsordnung vorgesehenen Verfahren Parteistellung zukommt, muß ausschließlich auf Grund der für das betreffende Verfahren in Betracht zu ziehenden materiellen und prozessualen Vorschriften beurteilt werden.

Wenn die NotO in §§ 119 und 120 ein Vorschlagsrecht des zu substituierenden Notars in bezug auf die Person des sog. Urlaubssubstituten und des Dauersubstituten vorsieht, so legt sie damit nicht nur eine materielle Berechtigung des Notars fest, sondern bestimmt damit auch seine verfahrensrechtliche Stellung in dem auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz einzuleitenden Verfahren auf Bestellung eines sog. Urlaubssubstituten oder eines Dauersubstituten. Dem Recht, einen solchen Vorschlag zu erstatten, entspricht die Verpflichtung des zur Bestellung des Substituten berufenen Organs, die Bestellung des Vorgeschlagenen vorzunehmen, sofern dieser die von der NotO festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Abgesehen davon nämlich, daß das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür bietet, den erstatteten Vorschlag als unverbindlich anzusehen, enthalten §§ 119 und 120 NotO auch keinen Hinweis darauf, daß der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz in bezug auf die Auswahl des Substituten nach freiem Ermessen vorzugehen habe, insbesondere auch nicht in der Richtung, nach welchen Gesichtspunkten er dieses Ermessen üben sollte. Kommt dem Notar aber die materielle Berechtigung zu, einen im dargelegten Sinn verbindlichen Vorschlag zu erstatten, so ist er kraft dieses Rechtsanspruches auch Partei in dem vor dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz abzuführenden Verwaltungsverfahren. Aus dem von der bel. Beh. ins Treffen geführten Umstand, daß das Recht der Antragstellung nur der Notariatskammer, nicht aber dem zu substituierenden Notar zukommt, läßt sich kein gegen die Parteistellung des Notars sprechendes Argument gewinnen. Es genügt hier der allgemeine Hinweis, daß es zahlreiche Fälle in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsverfahrens gibt, in denen einer Person in einem bestimmten Verfahren zwar Parteistellung, nicht aber die Berechtigung zukommt, den zur Einleitung des Verfahrens führenden Antrag zu stellen.Wenn die NotO in Paragraphen 119 und 120 ein Vorschlagsrecht des zu substituierenden Notars in bezug auf die Person des sog. Urlaubssubstituten und des Dauersubstituten vorsieht, so legt sie damit nicht nur eine materielle Berechtigung des Notars fest, sondern bestimmt damit auch seine verfahrensrechtliche Stellung in dem auf Antrag der Notariatskammer vom Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz einzuleitenden Verfahren auf Bestellung eines sog. Urlaubssubstituten oder eines Dauersubstituten. Dem Recht, einen solchen Vorschlag zu erstatten, entspricht die Verpflichtung des zur Bestellung des Substituten berufenen Organs, die Bestellung des Vorgeschlagenen vorzunehmen, sofern dieser die von der NotO festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Abgesehen davon nämlich, daß das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür bietet, den erstatteten Vorschlag als unverbindlich anzusehen, enthalten Paragraphen 119 und 120 NotO auch keinen Hinweis darauf, daß der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz in bezug auf die Auswahl des Substituten nach freiem Ermessen vorzugehen habe, insbesondere auch nicht in der Richtung, nach welchen Gesichtspunkten er dieses Ermessen üben sollte. Kommt dem Notar aber die materielle Berechtigung zu, einen im dargelegten Sinn verbindlichen Vorschlag zu erstatten, so ist er kraft dieses Rechtsanspruches auch Partei in dem vor dem Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz abzuführenden Verwaltungsverfahren. Aus dem von der bel. Beh. ins Treffen geführten Umstand, daß das Recht der Antragstellung nur der Notariatskammer, nicht aber dem zu substituierenden Notar zukommt, läßt sich kein gegen die Parteistellung des Notars sprechendes Argument gewinnen. Es genügt hier der allgemeine Hinweis, daß es zahlreiche Fälle in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsverfahrens gibt, in denen einer Person in einem bestimmten Verfahren zwar Parteistellung, nicht aber die Berechtigung zukommt, den zur Einleitung des Verfahrens führenden Antrag zu stellen.

Der auf Antrag der Notariatskammer ergehende Bescheid des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, mit dem in den in Rede stehenden Substitutionsfällen ein Substitut bestellt oder die Bestellung eines Substituten verweigert wird, greift schon deshalb in die Rechtssphäre des Notars gestaltend ein, weil er einen Abspruch über das vom Notar ausgeübte Vorschlagsrecht beinhaltet. Die Unterlassung der Antragstellung der Notariatskammer hat im Ergebnis dieselben Wirkungen wie ein Bescheid des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, mit dem die beantragte Substituierung abgelehnt wird. Daraus folgt, daß die Notariatskammer im Falle der Ausübung des Vorschlagsrechtes durch den Notar gehalten ist, entweder den Antrag an den Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz zu stellen oder bescheidmäßig auszusprechen, daß ein Antrag nicht gestellt wird.Der auf Antrag der Notariatskammer ergehende Bescheid des Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz, mit dem in den in Rede stehenden Substitutionsfällen ein Substitut bestellt oder die Bestellung eines Substituten verweigert wird, greift schon deshalb in die Rechtssphäre des Notars gestaltend ein, weil er einen Abspruch über das vom Notar ausgeübte Vorschlagsrecht beinhaltet. Die Unterlassung der Antragstellung der Notariatskammer hat im Ergebnis dieselben Wirkungen wie ein Bescheid des Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz, mit dem die beantragte Substituierung abgelehnt wird. Daraus folgt, daß die Notariatskammer im Falle der Ausübung des Vorschlagsrechtes durch den Notar gehalten ist, entweder den Antrag an den Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz zu stellen oder bescheidmäßig auszusprechen, daß ein Antrag nicht gestellt wird.

Teilt die Notariatskammer dem Notar mit, sie sei zu einer solchen Antragstellung nicht in der Lage, so greift sie durch eine solche Erledigung in dessen Rechtssphäre ein.

Entscheidungstexte

  • B217/72
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 14.12.1972 B217/72

Schlagworte

Notare Bescheid Begriff Erlassung Zurechnung Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1972:B217.1972

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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