RS Vfgh 1973/2/23 B205/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1973
beobachten
merken

Index

Keine Angabe

Norm

JWG §9
Wr JWG §9
  1. JWG § 9 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Der VfGH hat bereits in seinem Erk. Slg. 3111/1956 ausgeführt, daß es sich bei der im § 9 Jugendwohlfahrtsgesetz geregelten Angelegenheit um eine Maßnahme der Jugendfürsorge handle, also nicht um einen privatrechtlichen Ersatzanspruch, sondern um einen öffentlichrechtlichen Anspruch, der dem Lande Wien aus der Erfüllung der ihm auf dem Gebiete der Jugendfürsorge obliegenden Verpflichtung erwächst. Daß dieser Anspruch nur gegen den Unterhaltspflichtigen gerichtet werden und seiner Höhe nach die gesetzliche Unterhaltspflicht des Verpflichteten nicht übersteigen könne, insofern also seinen Inhalt durch privatrechtliche Vorschrift erhalte, ändere an seinem öffentlichrechtlichen Charakter nichts.Der VfGH hat bereits in seinem Erk. Slg. 3111 aus 1956, ausgeführt, daß es sich bei der im Paragraph 9, Jugendwohlfahrtsgesetz geregelten Angelegenheit um eine Maßnahme der Jugendfürsorge handle, also nicht um einen privatrechtlichen Ersatzanspruch, sondern um einen öffentlichrechtlichen Anspruch, der dem Lande Wien aus der Erfüllung der ihm auf dem Gebiete der Jugendfürsorge obliegenden Verpflichtung erwächst. Daß dieser Anspruch nur gegen den Unterhaltspflichtigen gerichtet werden und seiner Höhe nach die gesetzliche Unterhaltspflicht des Verpflichteten nicht übersteigen könne, insofern also seinen Inhalt durch privatrechtliche Vorschrift erhalte, ändere an seinem öffentlichrechtlichen Charakter nichts.

Der VfGH hat an dieser Rechtsauffassung in seinen Erk. Slg. 6532/1971, 6570/1971 und 6847/1972 festgehalten. Die Ausführungen der Beschwerde sind nicht geeignet, den VfGH zu veranlassen, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Der VfGH hat an dieser Rechtsauffassung in seinen Erk. Slg. 6532 aus 1971,, 6570 aus 1971, und 6847 aus 1972, festgehalten. Die Ausführungen der Beschwerde sind nicht geeignet, den VfGH zu veranlassen, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Denkmögliche Anwendung des § 9 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 9, Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz.

Entscheidungstexte

  • B205/72
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 23.02.1973 B205/72

Schlagworte

Jugendfürsorge Jugendwohlfahrtsgesetz Wien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1973:B205.1973

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten