RS Vwgh 2005/3/15 2003/08/0053

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;
ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §35 Abs3;
ASVG §67 Abs10;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0227 E 3. Oktober 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die dem Dienstgeber gemäß § 33 und 34 ASVG obliegenden Meldepflichten sind gemäß § 35 Abs. 3 ASVG nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Dritte übertragbar, nämlich dadurch, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Hat aber ein Dienstgeber den in § 35 Abs. 3 ASVG vorgezeichneten Weg der Übertragung der Meldepflichten auf Bevollmächtigte nicht beschritten, so bleibt er (ungeachtet der Bevollmächtigung Dritter mit der Führung der Lohnverrechnung) selbst der Gebietskrankenkasse gemäß den §§ 33 und 34 in Verbindung mit § 111 ASVG verantwortlich und zur Erstattung der erforderlichen Meldungen persönlich verpflichtet. Diese Verantwortlichkeit trifft, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192, ausgeführt hat, im Wege des § 9 VStG auch einen zur Vertretung einer Gesellschaft m.b.H. berufenen Geschäftsführer. Diese Verpflichtung des Geschäftsführers zur Erstattung von Meldungen gemäß §§ 33 und 34 ASVG schließt es somit zwar nicht aus, dass sich die Gesellschaft (wenngleich außerhalb der Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 ASVG) bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Steuerberatungskanzlei bedient. Die genannten Rechtsvorschriften verpflichten aber den Geschäftsführer (wie aus der Sanktionierung ihrer Verletzung gemäß § 111 ASVG iVm § 9 VStG ersichtlich ist) auch in diesem Falle, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen durch die damit beauftragte Kanzlei zu überzeugen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080053.X01

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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