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57 VersicherungenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung des Eigentums- und des Gleichheitsrechtes durch eine - mittels Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten angefochtene - Neuregelung im Pensionskassengesetz betreffend die Berechnung von Fehlbeträgen aufgrund der mehrjährigen Baisse am Veranlagungsmarkt; kein unverhältnismäßiger Eingriff ins Eigentumsrecht; öffentliches Interesse an Verhinderung der Beeinträchtigung der Bonität von Pensionskassen durch kontinuierliche Verminderung der Eigenmittel; ausreichende Interessenabwägung zwischen Interessen der Gesellschafter von Pensionskassen und der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; keine Verletzung des VertrauensschutzesSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 69 Abgeordnete zum Nationalrat beantragten gemäß Art140 B-VG die Aufhebung des §2 Abs2, 3 und 4 Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 wegen Verfassungswidrigkeit.römisch eins. 69 Abgeordnete zum Nationalrat beantragten gemäß Art140 B-VG die Aufhebung des §2 Abs2, 3 und 4 Pensionskassengesetz - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wegen Verfassungswidrigkeit.
Diese Bestimmungen stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang (jene Bestimmungen, deren Aufhebung begehrt wird, sind im Text hervorgehoben):
1. Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach dem Pensionskassengesetz (im Folgenden: "PKG"), BGBl. Nr. 281/1990 in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben. Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§1 Abs2 PKG). Der jeweilige Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen und darin sind die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu regeln (§15 Abs1 PKG). Die Festlegung der Beiträge und der Leistungen hat nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan zu erfolgen (§15 Abs2 PKG). Die Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag (§16 Abs1 PKG). Das Gesetz schränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Pensionskassenvertrages ein (§17 PKG). 1. Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach dem Pensionskassengesetz (im Folgenden: "PKG"), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben. Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§1 Abs2 PKG). Der jeweilige Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen und darin sind die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu regeln (§15 Abs1 PKG). Die Festlegung der Beiträge und der Leistungen hat nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan zu erfolgen (§15 Abs2 PKG). Die Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag (§16 Abs1 PKG). Das Gesetz schränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Pensionskassenvertrages ein (§17 PKG).
2. §2 Abs1 PKG bestimmte in der Stammfassung:
§2 Abs2 PKG lautete in der Stammfassung:
Die Formblätter A und B lauteten in der Stammfassung:
"Formblatt A -
Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse
Aktiva:
Stand Abschluß- Stand Abschluß-
stichtag des stichtag des
Berichtsjahres Vorjahres
I. Bargeld und Guthaben auf
Schilling lautend
1. Bargeld ...........................
2. Sichteinlagen .....................
3. Termineinlagen ....................
4. Spareinlagen ......................
II. Bargeld und Guthaben auf
ausländische Währungen lautend
(getrennt nach Währungen)
1. Bargeld ...........................
2. Sichteinlagen .....................
3. Termineinlagen ....................
4. Spareinlagen ......................
III. Schuldverschreibungen und
Darlehen auf Schilling lautend
1. Schuldverschreibungen .............
2. Darlehen des Bundes und der Länder
sowie Darlehen mit Bundes- oder
Landeshaftung .....................
3. Pfandbriefe .......................
4. Kommunalschuldverschreibungen .....
5. Fundierte Bankschuldverschreibungen
6. Hypothekarkredite .................
IV. Schuldverschreibungen auf
ausländische Währungen lautend
(getrennt nach Währungen)
V. Sonstige Wertpapiere auf
Schilling lautend
1. Aktien ............................
2. Partizipationskapital .............
3. Ergänzungskapital .................
4. Genußrechte .......................
5. Optionsrechte .....................
6. Wandelschuldverschreibungen .......
7. Genußscheine ......................
VI. Sonstige Wertpapiere auf
ausländische Währungen lautend
(getrennt nach Währungen)
1. Aktien ............................
2. Partizipationskapital .............
3. Ergänzungskapital .................
4. Genußrechte .......................
5. Optionsrechte .....................
6. Wandelschuldverschreibungen .......
7. Genußscheine ......................
VII. Grundstücke und Gebäude im Inland
VIII. Grundstücke und Gebäude im Ausland
IX. Darlehen an Arbeitgeber
X. Investmentzertifikate auf
Schilling lautend
XI. Investmentzertifikate auf
ausländische Währungen lautend
(getrennt nach Währungen)
XII. Veranlagungen gemäß §25 Abs4
auf Schilling lautend
XIII. Veranlagungen gemäß §25 Abs4
auf ausländische Währungen lautend
(getrennt nach Währungen)
XIV. Forderungen auf ausstehende Beiträge
1. laufende Beiträge .................
2. Beiträge aus einer Übertragung
gemäß §48 ........................
XV. Sonstige Aktiva römisch fünfzehn. Sonstige Aktiva
Passiva:
Stand Abschluß- Stand Abschluß-
stichtag des stichtag des
Berichtsjahres Vorjahres
I. Deckungsrückstellung
1. für Anwartschaften
a) Arbeitgeberanteil ......
b) Arbeitnehmeranteil .....
2. für laufende Leistungen
a) Arbeitgeberanteil ......
b) Arbeitnehmeranteil .....
II. Schwankungsrückstellung
III. Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten aus dem
Ankauf von Vermögenswerten
2. Sonstige ..................
IV. Passive Rechnungsabgrenzungsposten römisch vier. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
V. Sonstige Passiva römisch fünf. Sonstige Passiva
Formblatt B - Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Dividenden
Beteiligungserträge
Zinserträge
Aufwertungserträge Veranlagung
Mieterträge (nach Abzug von Aufwendungen)
Sonstige Veranlagungserträge
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Summe Veranlagungserträge
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-------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------
Veranlagungsüberschuß I Veranlagungsüberschuß römisch eins
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-------------------------------------------------------------
-/+ Dotierung/Auflösung der Schwankungsrückstellung für
Über-/Unterschreitung des rechnungsmäßigen Veranlagungsüberschusses
-------------------------------------------------------------
Veranlagungsüberschuß II Veranlagungsüberschuß römisch zwei
-------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------
-/+ Dotierung/Auflösung der Schwankungsrückstellung für
versicherungsmathematische Gewinne/Verluste
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Veranlagungsüberschuß III Veranlagungsüberschuß römisch drei
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-------------------------------------------------------------
Überschuß (= Zuführung zur Deckungsrückstellung bei
Beitragsprimat)"
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§2 Abs2 PKG sah also in der Stammfassung einen jährlichen Mindestertrag vor, bei deren Nichterreichung die Pensionskasse aus ihren Eigenmitteln den Fehlbetrag der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (im Folgenden: "VRG") gutzuschreiben hatte. Die Antragsteller bezeichnen diese Verpflichtung der Pensionskassen als "Nachschusspflicht der Pensionskassen".
Damit die Anwartschafts- aber vor allem die Leistungsberechtigten im Normalfall mit ausgeglichenen Pensionszahlungen rechnen können, wurden in §24 PKG so genannte Schwankungsrückstellungen vorgesehen (vgl. den Bericht des Finanzausschusses, AB 1328 BlgNR, XVII. GP). Damit die Anwartschafts- aber vor allem die Leistungsberechtigten im Normalfall mit ausgeglichenen Pensionszahlungen rechnen können, wurden in §24 PKG so genannte Schwankungsrückstellungen vorgesehen vergleiche den Bericht des Finanzausschusses, Ausschussbericht 1328 BlgNR, römisch siebzehn. GP).
§24 Abs1 PKG lautete in der Stammfassung:
"§24. (1) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß I (Formblatt B), bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß I, bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung im Ausmaß dieses Fehlbetrages aufzulösen.""§24. (1) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß römisch eins (Formblatt B), bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß römisch eins, bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung im Ausmaß dieses Fehlbetrages aufzulösen."
Die weiteren Absätze des §24 regeln die Dotierung und Auflösung von Schwankungsrückstellungen.
3. Durch die PKG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 755/1996 wurde §2 Abs2 PKG geändert. Diese Bestimmung lautete in der bis zur PKG-Novelle 2003 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998: 3. Durch die PKG-Novelle 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996, wurde §2 Abs2 PKG geändert. Diese Bestimmung lautete in der bis zur PKG-Novelle 2003 geltenden Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 126/1998:
Die Formblätter A und B zu Anlage 2 lauteten in der Fassung des BGBl. Nr. 755/1996:
"Formblatt A - Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
AKTIVA
I. Bargeld und Guthaben auf Schilling lautend römisch eins. Bargeld und Guthaben auf Schilling lautend
II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautendrömisch zwei. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend
III. Ausleihungen auf Schilling lautend römisch drei. Ausleihungen auf Schilling lautend
IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend römisch vier. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend
V. Schuldverschreibungen auf Schilling lautend römisch fünf. Schuldverschreibungen auf Schilling lautend
VI. Schuldverschreibungen auf ausländische Währungen lautendrömisch sechs. Schuldverschreibungen auf ausländische Währungen lautend
VII. Sonstige Wertpapiere auf Schilling lautend römisch sieben. Sonstige Wertpapiere auf Schilling lautend
VIII. Sonstige Wertpapiere auf ausländische Währungen lautendrömisch acht. Sonstige Wertpapiere auf ausländische Währungen lautend
IX. Grundstücke und Gebäude im Inland römisch neun. Grundstücke und Gebäude im Inland
X. Grundstücke und Gebäude im Ausland römisch zehn. Grundstücke und Gebäude im Ausland
XI. Forderungen römisch elf. Forderungen
XII. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten römisch zwölf. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
XIII. Sonstige Aktivarömisch dreizehn. Sonstige Aktiva
PASSIVA
I. Deckungsrückstellung römisch eins. Deckungsrückstellung
II. Schwankungsrückstellung römisch zwei. Schwankungsrückstellung
III. Verbindlichkeiten römisch drei. Verbindlichkeiten