TE Vfgh Erkenntnis 2006/3/18 G79/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2006
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Index

57 Versicherungen
57/03 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
StGG Art5
PensionskassenG §2 idF BudgetbegleitG 2003
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung des Eigentums- und des Gleichheitsrechtes durch eine - mittels Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten angefochtene - Neuregelung im Pensionskassengesetz betreffend die Berechnung von Fehlbeträgen aufgrund der mehrjährigen Baisse am Veranlagungsmarkt; kein unverhältnismäßiger Eingriff ins Eigentumsrecht; öffentliches Interesse an Verhinderung der Beeinträchtigung der Bonität von Pensionskassen durch kontinuierliche Verminderung der Eigenmittel; ausreichende Interessenabwägung zwischen Interessen der Gesellschafter von Pensionskassen und der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; keine Verletzung des Vertrauensschutzes

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 69 Abgeordnete zum Nationalrat beantragten gemäß Art140 B-VG die Aufhebung des §2 Abs2, 3 und 4 Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 wegen Verfassungswidrigkeit.römisch eins. 69 Abgeordnete zum Nationalrat beantragten gemäß Art140 B-VG die Aufhebung des §2 Abs2, 3 und 4 Pensionskassengesetz - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wegen Verfassungswidrigkeit.

Diese Bestimmungen stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang (jene Bestimmungen, deren Aufhebung begehrt wird, sind im Text hervorgehoben):

1. Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach dem Pensionskassengesetz (im Folgenden: "PKG"), BGBl. Nr. 281/1990 in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben. Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§1 Abs2 PKG). Der jeweilige Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen und darin sind die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu regeln (§15 Abs1 PKG). Die Festlegung der Beiträge und der Leistungen hat nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan zu erfolgen (§15 Abs2 PKG). Die Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag (§16 Abs1 PKG). Das Gesetz schränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Pensionskassenvertrages ein (§17 PKG). 1. Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach dem Pensionskassengesetz (im Folgenden: "PKG"), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben. Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§1 Abs2 PKG). Der jeweilige Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen und darin sind die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu regeln (§15 Abs1 PKG). Die Festlegung der Beiträge und der Leistungen hat nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan zu erfolgen (§15 Abs2 PKG). Die Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag (§16 Abs1 PKG). Das Gesetz schränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Pensionskassenvertrages ein (§17 PKG).

2. §2 Abs1 PKG bestimmte in der Stammfassung:

  1. "(1)Absatz eins,Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen."

§2 Abs2 PKG lautete in der Stammfassung:

  1. "(2)Absatz 2,Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuss II gemäß Formblatt B abzüglich der Verwaltungskosten, bezogen auf das Vermögen (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV) der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, im Durchschnitt der letzten fünf Geschäftsjahre nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vergangenen fünf Jahre abzüglich 0,75 erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus dem Eigenkapital der Pensionskasse gutzuschreiben."Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuss römisch zwei gemäß Formblatt B abzüglich der Verwaltungskosten, bezogen auf das Vermögen (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn) der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, im Durchschnitt der letzten fünf Geschäftsjahre nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vergangenen fünf Jahre abzüglich 0,75 erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus dem Eigenkapital der Pensionskasse gutzuschreiben."

Die Formblätter A und B lauteten in der Stammfassung:

"Formblatt A -

Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse

Aktiva:

                                 Stand Abschluß-  Stand Abschluß-

                                 stichtag des     stichtag des

                                 Berichtsjahres   Vorjahres

   I. Bargeld und Guthaben auf

      Schilling lautend

      1. Bargeld ...........................

      2. Sichteinlagen .....................

      3. Termineinlagen ....................

      4. Spareinlagen ......................

  II. Bargeld und Guthaben auf

      ausländische Währungen lautend

      (getrennt nach Währungen)

      1. Bargeld ...........................

      2. Sichteinlagen .....................

      3. Termineinlagen ....................

      4. Spareinlagen ......................

III. Schuldverschreibungen und

      Darlehen auf Schilling lautend

      1. Schuldverschreibungen .............

      2. Darlehen des Bundes und der Länder

         sowie Darlehen mit Bundes- oder

         Landeshaftung .....................

      3. Pfandbriefe .......................

      4. Kommunalschuldverschreibungen .....

      5. Fundierte Bankschuldverschreibungen

      6. Hypothekarkredite .................

  IV. Schuldverschreibungen auf

      ausländische Währungen lautend

      (getrennt nach Währungen)

   V. Sonstige Wertpapiere auf

      Schilling lautend

      1. Aktien ............................

      2. Partizipationskapital .............

      3. Ergänzungskapital .................

      4. Genußrechte .......................

      5. Optionsrechte .....................

      6. Wandelschuldverschreibungen .......

      7. Genußscheine ......................

  VI. Sonstige Wertpapiere auf

      ausländische Währungen lautend

      (getrennt nach Währungen)

      1. Aktien ............................

      2. Partizipationskapital .............

      3. Ergänzungskapital .................

      4. Genußrechte .......................

      5. Optionsrechte .....................

      6. Wandelschuldverschreibungen .......

      7. Genußscheine ......................

VII. Grundstücke und Gebäude im Inland

VIII. Grundstücke und Gebäude im Ausland

  IX. Darlehen an Arbeitgeber

   X. Investmentzertifikate auf

      Schilling lautend

  XI. Investmentzertifikate auf

      ausländische Währungen lautend

      (getrennt nach Währungen)

XII. Veranlagungen gemäß §25 Abs4

      auf Schilling lautend

XIII. Veranlagungen gemäß §25 Abs4

      auf ausländische Währungen lautend

      (getrennt nach Währungen)

XIV. Forderungen auf ausstehende Beiträge

      1. laufende Beiträge .................

      2. Beiträge aus einer Übertragung

         gemäß §48 ........................

XV. Sonstige Aktiva römisch fünfzehn. Sonstige Aktiva

Passiva:

                                 Stand Abschluß-  Stand Abschluß-

                                 stichtag des     stichtag des

                                 Berichtsjahres   Vorjahres

   I. Deckungsrückstellung

      1. für Anwartschaften

         a) Arbeitgeberanteil ......

         b) Arbeitnehmeranteil .....

      2. für laufende Leistungen

         a) Arbeitgeberanteil ......

         b) Arbeitnehmeranteil .....

  II. Schwankungsrückstellung

III. Verbindlichkeiten

      1. Verbindlichkeiten aus dem

         Ankauf von Vermögenswerten

      2. Sonstige ..................

IV. Passive Rechnungsabgrenzungsposten römisch vier. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

V. Sonstige Passiva römisch fünf. Sonstige Passiva

Formblatt B - Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Dividenden

Beteiligungserträge

Zinserträge

Aufwertungserträge Veranlagung

Mieterträge (nach Abzug von Aufwendungen)

Sonstige Veranlagungserträge

-------------------------------------------------------------

Summe Veranlagungserträge

-------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------

  • -Strichaufzählung
    Zinsaufwand
  • -Strichaufzählung
    Kosten der Veranlagung (Depotgebühren usw.)
  • -Strichaufzählung
    Abwertungserfordernisse Veranlagung
  • -Strichaufzählung
    Sonstige Veranlagungsaufwendungen

-------------------------------------------------------------

Veranlagungsüberschuß I Veranlagungsüberschuß römisch eins

-------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------

-/+ Dotierung/Auflösung der Schwankungsrückstellung für

Über-/Unterschreitung des rechnungsmäßigen Veranlagungsüberschusses

-------------------------------------------------------------

Veranlagungsüberschuß II Veranlagungsüberschuß römisch zwei

-------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------

-/+ Dotierung/Auflösung der Schwankungsrückstellung für

versicherungsmathematische Gewinne/Verluste

-------------------------------------------------------------

Veranlagungsüberschuß III Veranlagungsüberschuß römisch drei

-------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungskosten
  • -Strichaufzählung
    Versicherungsprämien
+ Leistungen des Versicherers
+ Beitragszahlungen
- Leistungen
* Alterspensionen
* Hinterbliebenenpensionen
* Invaliditätspensionen
* Unverfallbarkeitsleistungen und Abfindungen
+ Auflösung der Deckungsrückstellung
* Alterspensionen
* Hinterbliebenenpensionen
* Invaliditätspensionen
* Unverfallbarkeitsleistungen und Abfindungen
- Zuführungen zur Deckungsrückstellung (nur bei Leistungsprimat)
* Arbeitgeberanteil
* Arbeitnehmeranteil
-/+ Sonstige Aufwendungen/Erträge

-------------------------------------------------------------

Überschuß (= Zuführung zur Deckungsrückstellung bei

Beitragsprimat)"

-------------------------------------------------------------

-------------------------------------------------------------

§2 Abs2 PKG sah also in der Stammfassung einen jährlichen Mindestertrag vor, bei deren Nichterreichung die Pensionskasse aus ihren Eigenmitteln den Fehlbetrag der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (im Folgenden: "VRG") gutzuschreiben hatte. Die Antragsteller bezeichnen diese Verpflichtung der Pensionskassen als "Nachschusspflicht der Pensionskassen".

Damit die Anwartschafts- aber vor allem die Leistungsberechtigten im Normalfall mit ausgeglichenen Pensionszahlungen rechnen können, wurden in §24 PKG so genannte Schwankungsrückstellungen vorgesehen (vgl. den Bericht des Finanzausschusses, AB 1328 BlgNR, XVII. GP). Damit die Anwartschafts- aber vor allem die Leistungsberechtigten im Normalfall mit ausgeglichenen Pensionszahlungen rechnen können, wurden in §24 PKG so genannte Schwankungsrückstellungen vorgesehen vergleiche den Bericht des Finanzausschusses, Ausschussbericht 1328 BlgNR, römisch siebzehn. GP).

§24 Abs1 PKG lautete in der Stammfassung:

"§24. (1) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß I (Formblatt B), bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß I, bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung im Ausmaß dieses Fehlbetrages aufzulösen.""§24. (1) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß römisch eins (Formblatt B), bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet der Veranlagungsüberschuß römisch eins, bezogen auf das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. römisch vierzehn), die im Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung im Ausmaß dieses Fehlbetrages aufzulösen."

Die weiteren Absätze des §24 regeln die Dotierung und Auflösung von Schwankungsrückstellungen.

3. Durch die PKG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 755/1996 wurde §2 Abs2 PKG geändert. Diese Bestimmung lautete in der bis zur PKG-Novelle 2003 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 126/1998: 3. Durch die PKG-Novelle 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1996, wurde §2 Abs2 PKG geändert. Diese Bestimmung lautete in der bis zur PKG-Novelle 2003 geltenden Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 126/1998:

  1. "(2)Absatz 2,Wenn die jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß §48 (Anlage 2 zu §30, Formblatt B, Pos. A. I. abzüglich der Zinsenerträge gemäß §48) bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu §30, Formblatt A, Summe der Aktivposten I. - X. und XI. Z2 lita abzüglich des Passivposten III. Z1) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im zeit- und volumsgewichteten Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben."Wenn die jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß §48 (Anlage 2 zu §30, Formblatt B, Pos. A. römisch eins. abzüglich der Zinsenerträge gemäß §48) bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu §30, Formblatt A, Summe der Aktivposten römisch eins. - römisch zehn. und römisch elf. Z2 lita abzüglich des Passivposten römisch drei. Z1) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im zeit- und volumsgewichteten Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben."

Die Formblätter A und B zu Anlage 2 lauteten in der Fassung des BGBl. Nr. 755/1996:

"Formblatt A - Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

AKTIVA

I. Bargeld und Guthaben auf Schilling lautend römisch eins. Bargeld und Guthaben auf Schilling lautend

  1. 1.Ziffer eins
    Bargeld
  2. 2.Ziffer 2
    Guthaben bei Kreditinstituten

II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautendrömisch zwei. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

  1. 1.Ziffer eins
    Bargeld
  2. 2.Ziffer 2
    Guthaben bei Kreditinstituten

III. Ausleihungen auf Schilling lautend römisch drei. Ausleihungen auf Schilling lautend

  1. 1.Ziffer eins
    Ausleihungen an den Bund oder an die Länder, Ausleihungen mit Bundes- oder Landeshaftung
  2. 2.Ziffer 2
    Ausleihungen mit Haftung eines Kreditinstitutes
  3. 3.Ziffer 3
    Hypothekardarlehen
  4. 4.Ziffer 4
    Guthaben beim Arbeitgeber

IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend römisch vier. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend

  1. 1.Ziffer eins
    Ausleihungen an den Bund oder an die Länder, Ausleihungen mit Bundes- oder Landeshaftung
  2. 2.Ziffer 2
    Ausleihungen mit Haftung eines Kreditinstitutes
  3. 3.Ziffer 3
    Hypothekardarlehen
  4. 4.Ziffer 4
    Guthaben beim Arbeitgeber

V. Schuldverschreibungen auf Schilling lautend römisch fünf. Schuldverschreibungen auf Schilling lautend

  1. 1.Ziffer eins
    Schuldverschreibungen
  2. 2.Ziffer 2
    Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen Fundierte Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen
  3. 3.Ziffer 3
    Commercial papers
  4. 4.Ziffer 4
    Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu §25 (1) Z1 hinzuzurechnen sind

VI. Schuldverschreibungen auf ausländische Währungen lautendrömisch sechs. Schuldverschreibungen auf ausländische Währungen lautend

  1. 1.Ziffer eins
    Schuldverschreibungen
  2. 2.Ziffer 2
    Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen Fundierte Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen
  3. 3.Ziffer 3
    Commercial papers
  4. 4.Ziffer 4
    Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu §25 (1) Z1 hinzuzurechnen sind

VII. Sonstige Wertpapiere auf Schilling lautend römisch sieben. Sonstige Wertpapiere auf Schilling lautend

  1. 1.Ziffer eins
    Aktien
  2. 2.Ziffer 2
    Partizipationskapital, Ergänzungskapital
    Genußscheine, Genußrechte
  3. 3.Ziffer 3
    Wandelschuldverschreibungen
  4. 4.Ziffer 4
    Wertpapiere über Optionsrechte
  5. 5.Ziffer 5
    Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu §25 (1) Z2 hinzuzurechnen sind

VIII. Sonstige Wertpapiere auf ausländische Währungen lautendrömisch acht. Sonstige Wertpapiere auf ausländische Währungen lautend

  1. 1.Ziffer eins
    Aktien
  2. 2.Ziffer 2
    Partizipationskapital, Ergänzungskapital
    Genußscheine, Genußrechte
  3. 3.Ziffer 3
    Wandelschuldverschreibungen
  4. 4.Ziffer 4
    Wertpapiere über Optionsrechte
  5. 5.Ziffer 5
    Anteile von Kapitalanlagefonds, die zu §25 (1) Z2 hinzuzurechnen sind

IX. Grundstücke und Gebäude im Inland römisch neun. Grundstücke und Gebäude im Inland

  1. 1.Ziffer eins
    Grundstücke und Gebäude
  2. 2.Ziffer 2
    Veranlagungen gemäß §25 Abs5

X. Grundstücke und Gebäude im Ausland römisch zehn. Grundstücke und Gebäude im Ausland

  1. 1.Ziffer eins
    Grundstücke und Gebäude
  2. 2.Ziffer 2
    Veranlagungen gemäß §25 Abs5

XI. Forderungen römisch elf. Forderungen

  1. 1.Ziffer eins
    für ausstehende Beiträge
    1. a)Litera a
      laufende Beiträge
    2. b)Litera b
      Beiträge aus einer Übertragung gemäß §48
  2. 2.Ziffer 2
    für Zinsen
    1. a)Litera a
      abgegrenzte Zinsen
    2. b)Litera b
      Zinsforderungen aus einer Übertragung gemäß §48
  3. 3.Ziffer 3
    gegenüber einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
  4. 4.Ziffer 4
    gegenüber der Pensionskasse AG
  5. 5.Ziffer 5
    sonstige

XII. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten römisch zwölf. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

XIII. Sonstige Aktivarömisch dreizehn. Sonstige Aktiva

PASSIVA

I. Deckungsrückstellung römisch eins. Deckungsrückstellung

  1. 1.Ziffer eins
    für Anwartschaften
    1. a)Litera a
      Arbeitgeberanteil
    2. b)Litera b
      Arbeitnehmeranteil

  1. 2.Ziffer 2
    für laufende Leistungen
    1. a)Litera a
      Arbeitgeberanteil
    2. b)Litera b
      Arbeitnehmeranteil

II. Schwankungsrückstellung römisch zwei. Schwankungsrückstellung

III. Verbindlichkeiten römisch drei. Verbindlichkeiten

  1. 1.Ziffer eins
    aus dem Ankauf von Vermögenswerten
  2. 2.Ziffer 2
    gegenüber Leistungsberechtigten
  3. 3.Ziffer 3
    gegenüber Arbeitgebern
  4. 4.Ziffer 4
    gegenüber Kreditinstituten
  5. 5.Ziffer 5
    gegenüber einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
  6. 6.Ziffer 6
    gegenüber der Pensionskasse AG
  7. 7.Ziffer 7
    sonstige

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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