RS Vfgh 1973/6/23 B22/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1973
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Keine Angabe

Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art15, B-VG Art15 Abs1
GVG §1 Abs1 erster Satz
GVG §3 Abs1
GVG §5 Abs1 Z8
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Der Kärntner Landesgesetzgeber ist jedenfalls gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} zur Erlassung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 8 Grundverkehrsgesetz zuständig, auch wenn diese Bestimmung nicht dem Grundverkehrsrecht, sondern dem Baurecht oder dem Raumordnungsrecht (Landesplanungsrecht) zuzuordnen sein sollte (vgl. Slg. 6060/1969) . Dadurch, daß diese Gesetzesstelle zur Entscheidung darüber, ob ein Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Bebauung führen soll, die Grundverkehrsbehörde und nicht die Gemeindebehörde zuständig macht, wird nicht der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde verletzt. Denn diese Gesetzesstelle muß im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 1 GVG dahin verstanden werden, daß ein Rechtsgeschäft den im § 3 Abs. 1 genannten Interessen jedenfalls dann widerspricht, wenn es offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan oder dem § 20 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes widersprechenden Bebauung führen soll, wenn also eine Bebauung auf einer Grundfläche erfolgen soll, die nicht als Bauland gewidmet ist, wenn sie also der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Allerdings würde nach dem Gesetzeswortlaut auch dann die Zustimmung zu versagen sein, wenn auf nicht landwirtschaftlich genutzten, nicht als Bauland ausgewiesenen Flächen gebaut werden soll. Eine dem Sinn des GVG entsprechende und verfassungskonforme Auslegung muß aber zu dem Ergebnis führen, daß nur die Bebauung auf Grundstücken gemeint ist, die der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind (vgl. § 1 Abs. 1 erster Satz GVG) . Eine solche Regelung hält sich aber durchaus im Rahmen des von der Judikatur entwickelten Begriffes des Grundverkehrs, denn es handelt sich um eine Maßnahme, die im Einzelfall verhindern soll, daß der Grundverkehr den umschriebenen Interessen widerspricht (vgl. Slg. 2820/1955, 5669/1968, 6060/1969) . Die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde bezüglich der Flächenwidmung bleibt durch eine solche Regelung völlig gewahrt, das GVG knüpft vielmehr an die von der Gemeinde getroffene Entscheidung über die Flächenwidmung an und verwertet sie als typischen Tatbestand für grundverkehrsrechtliche Zielsetzungen.Der Kärntner Landesgesetzgeber ist jedenfalls gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} zur Erlassung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, Grundverkehrsgesetz zuständig, auch wenn diese Bestimmung nicht dem Grundverkehrsrecht, sondern dem Baurecht oder dem Raumordnungsrecht (Landesplanungsrecht) zuzuordnen sein sollte vergleiche Slg. 6060 aus 1969,) . Dadurch, daß diese Gesetzesstelle zur Entscheidung darüber, ob ein Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Bebauung führen soll, die Grundverkehrsbehörde und nicht die Gemeindebehörde zuständig macht, wird nicht der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde verletzt. Denn diese Gesetzesstelle muß im Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz eins, GVG dahin verstanden werden, daß ein Rechtsgeschäft den im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Interessen jedenfalls dann widerspricht, wenn es offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan oder dem Paragraph 20, Absatz 4, des Landesplanungsgesetzes widersprechenden Bebauung führen soll, wenn also eine Bebauung auf einer Grundfläche erfolgen soll, die nicht als Bauland gewidmet ist, wenn sie also der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird. Allerdings würde nach dem Gesetzeswortlaut auch dann die Zustimmung zu versagen sein, wenn auf nicht landwirtschaftlich genutzten, nicht als Bauland ausgewiesenen Flächen gebaut werden soll. Eine dem Sinn des GVG entsprechende und verfassungskonforme Auslegung muß aber zu dem Ergebnis führen, daß nur die Bebauung auf Grundstücken gemeint ist, die der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz GVG) . Eine solche Regelung hält sich aber durchaus im Rahmen des von der Judikatur entwickelten Begriffes des Grundverkehrs, denn es handelt sich um eine Maßnahme, die im Einzelfall verhindern soll, daß der Grundverkehr den umschriebenen Interessen widerspricht vergleiche Slg. 2820 aus 1955,, 5669 aus 1968,, 6060 aus 1969,) . Die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde bezüglich der Flächenwidmung bleibt durch eine solche Regelung völlig gewahrt, das GVG knüpft vielmehr an die von der Gemeinde getroffene Entscheidung über die Flächenwidmung an und verwertet sie als typischen Tatbestand für grundverkehrsrechtliche Zielsetzungen.

Entscheidungstexte

  • B22/73
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 23.06.1973 B22/73

Schlagworte

Grundverkehrsgesetz Kärnten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1973:B22.1973

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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