TE Vfgh Erkenntnis 1981/2/28 B573/80

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Veröffentlicht am 28.02.1981
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
MRK Art13
FremdenpolizeiG §6 Abs2
FremdenpolizeiG §11 Abs1
VfGG §82 Abs3
VfGG §85 Abs2
VfGG §88
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Fremdenpolizeigesetz; keine Bedenken gegen §6 Abs2; kein Entzug des gesetzlichen Richters und keine Verletzung nach Art13 MRK

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. a) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. vom 3. Oktober 1980 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß §3 Abs1 und 2 litb iVm §4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954 (FrPG), ein bis zum 31. Dezember 1990 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen.römisch eins.1. a) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vbg. vom 3. Oktober 1980 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß §3 Abs1 und 2 litb in Verbindung mit §4 des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt 75 aus 1954, (FrPG), ein bis zum 31. Dezember 1990 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen.

Gegen diesen Bescheid hat sich die zu B572/80 am 15. November 1980 zur Post gegebene Verfassungsgerichtshofbeschwerde gewendet, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war. Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluß vom 15. Dezember 1980 keine Folge gegeben. Die Beschwerde selbst wurde mit hg. Erk. vom heutigen Tage abgewiesen.

b) Der Beschwerdeführer hat am 17. Oktober 1980 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Fremdenpolizeibehörde 1. Instanz gemäß §6 Abs2 FrPG den Antrag gestellt, die Vollstreckung dieses Aufenthaltsverbotes aufzuschieben.

Diesem Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom 6. November 1980 nicht stattgegeben.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (§6 Abs2 FrPG) in seinen Rechten verletzt zu sein; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den VwGH.

3. Die belangte Behörde (vertreten durch die Finanzprokuratur) hat begehrt, die Beschwerde abzuweisen, in eventu (mangels gesetzmäßiger Ausführung) zurückzuweisen und der belangten Behörde Kosten zuzusprechen.

II. Der VfGH hat erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach §11 Abs4 FrPG ist gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes abgewiesen wird, eine Berufung nicht zulässig.

Der administrative Instanzenzug ist sohin erschöpft.

Zu dem von der belangten Behörde erhobenen Vorwurf, die Beschwerde sei deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht konkret darlege, "welche genau zu bezeichnenden Punkte des angefochtenen Bescheides welchen konkreten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des Beschwerdeführers widersprechen würden", ist auf §82 Abs3 VerfGG zu verweisen, wonach die Behauptung, in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein, für die Zulässigkeit der Beschwerde ausreicht. (Es ist nicht erforderlich, daß dieses Recht näher bezeichnet wird.) Eine derartige Behauptung liegt hier vor.

Da alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2. a) Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich dagegen, daß die Behörde den Antrag auf Bewilligung des Vollstreckungsaufschubes zu einem Zeitpunkt abgelehnt hat, in dem über den Antrag, der an den VfGH gerichteten Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, noch nicht entschieden worden war; hiefür bringt er mehrere Argumente vor:

Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter: Gemäß §85 Abs2 VerfGG habe der VfGH unter bestimmten Voraussetzungen einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; nach §85 Abs3 leg. cit. sei die Behörde verpflichtet, diesfalls den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Zur Beurteilung, ob einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, sei ausschließlich der VfGH zuständig. Ehe dieser entschieden hat, sei die Verwaltungsbehörde nicht berufen, über den Antrag auf Vollstreckungsaufschub in irgendeiner Weise zu erkennen.

§6 Abs2 FrPG sei verfassungswidrig. Art144 B-VG iVm §85 Abs2 VerfGG sei gegenüber dieser Gesetzesbestimmung als "höherwertige Bestimmung" zu betrachten. Demnach müßte §6 FrPG vorsehen, daß im Falle einer Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde abzuwarten ist, ob der angerufene Gerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennt.§6 Abs2 FrPG sei verfassungswidrig. Art144 B-VG in Verbindung mit §85 Abs2 VerfGG sei gegenüber dieser Gesetzesbestimmung als "höherwertige Bestimmung" zu betrachten. Demnach müßte §6 FrPG vorsehen, daß im Falle einer Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde abzuwarten ist, ob der angerufene Gerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennt.

Möglicherweise lasse aber §6 Abs2 FrPG eine verfassungskonforme Auslegung derart zu, daß unter den hier vorgesehenen "triftigen Gründen" auch der Umstand zu verstehen sei, daß eine Beschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechtes, verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung, anhängig ist.

Schließlich sei der Beschwerdeführer durch den sofortigen Vollzug des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes in seinem Recht auf eine (insbesondere auch materiell) wirksame Beschwerde iS des Art13 MRK (iVm Art8 MRK) verletzt worden. Eine tatsächlich wirksame Beschwerde etwa wegen Verletzung des durch Art8 MRK festgelegten Rechtes auf Achtung des Familienlebens (ein Aufenthaltsverbot könne zur Zerreißung der Familie führen) könne nicht durch Berufung an die Sicherheitsdirektion, sondern nur durch Beschwerde an den VfGH oder an den VwGH verbürgt werden; die Sicherheitsdirektion arbeite eng mit den Fremdenpolizeibehörden 1. Instanz zusammen und erteile diesen bindende Weisungen.Schließlich sei der Beschwerdeführer durch den sofortigen Vollzug des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes in seinem Recht auf eine (insbesondere auch materiell) wirksame Beschwerde iS des Art13 MRK in Verbindung mit Art8 MRK) verletzt worden. Eine tatsächlich wirksame Beschwerde etwa wegen Verletzung des durch Art8 MRK festgelegten Rechtes auf Achtung des Familienlebens (ein Aufenthaltsverbot könne zur Zerreißung der Familie führen) könne nicht durch Berufung an die Sicherheitsdirektion, sondern nur durch Beschwerde an den VfGH oder an den VwGH verbürgt werden; die Sicherheitsdirektion arbeite eng mit den Fremdenpolizeibehörden 1. Instanz zusammen und erteile diesen bindende Weisungen.

b) Die belangte Behörde (die Bezirkshauptmannschaft Bregenz) war gemäß §11 Abs1 FrPG zuständig, über den Antrag auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes zu entscheiden. §85 Abs2 VerfGG schließt diese allgemeine Zuständigkeit der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft weder seinem Wortlaut noch seinem Sinn nach für den Fall aus, daß eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde, verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegen den Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot über einen Fremden verhängt worden ist, eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer ist sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der VfGH hat gegen §6 Abs2 FrPG auch dann, wenn er den von der Behörde angenommenen Inhalt hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. §85 Abs2 VerfGG steht auf derselben Stufe wie §6 Abs2 FrPG; die erste Bestimmung kann daher nicht Maßstab für die zweite sein. Art144 B-VG besagt darüber, daß und unter welchen Voraussetzungen einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, nichts. §6 Abs2 FrPG kann daher auch nicht mit dieser Verfassungsbestimmung in dem vom Beschwerdeführer angenommenen Widerspruch stehen.

Sowohl gegen einen Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, als auch gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Bewilligung des Vollstreckungsaufschubes abgelehnt wird, kann gemäß Art144 B-VG beim VfGH Beschwerde erhoben und darin auch die Verletzung von Rechten geltend gemacht werden, die durch die MRK (verfassungsgesetzlich) gewährleistet sind. Jedenfalls dieses Rechtsmittel ist eine "wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz" iS des Art13 MRK.

3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden wäre. Insbesondere kann der Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht nicht verletzt worden sein, da er nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (vgl. zB VfSlg. 8996/1980).3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden wäre. Insbesondere kann der Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht nicht verletzt worden sein, da er nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt vergleiche zB VfSlg. 8996/1980).

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war also abzuweisen.

Schlagworte

Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B573.1980

Dokumentnummer

JFT_10189772_80B00573_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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