RS Vwgh 2005/3/15 2003/08/0191

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Veröffentlicht am 15.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26a Abs1;
VwGG §26a Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0091 E 18. Februar 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtswirkungen des § 26a Abs. 3 VwGG beziehen sich nur auf Rechtssachen, in denen Rechtsfragen zu beantworten sind, die im jeweiligen Beschluss des VwGH gemäß § 26a Abs. 1 VwGG genannt sind. Der Umstand, dass die Beantwortung der jeweiligen Rechtsfragen gegebenenfalls Auswirkungen auch auf andere Fälle haben kann, führt nicht dazu, dass auch in diesen Fällen die Rechtswirkungen des § 26a Abs. 3 VwGG eintreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080191.X01

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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