RS Vfgh 1973/10/2 B252/72

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Veröffentlicht am 02.10.1973
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Norm

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz §73, AVG 1950 §73
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz §73, AVG 1950 §73 Abs2
Bundes-Verfassungsgesetz Art7, B-VG Art7
Bundes-Verfassungsgesetz Art10, B-VG Art10 Abs1 Z6
Bundes-Verfassungsgesetz Art132, B-VG Art132
Europäische Menschenrechtskonvention Art13, EMRK Art13
GVG §5 Abs1
GVG §5 Abs2 lita
GVG §5 Abs2 litb
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - ÜR §27, VwGG 1965 §27
dGG Art3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
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  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
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  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
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  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

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Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Es gibt keine Norm der österreichischen Bundesverfassung, die dem Landesgesetzgeber bei Regelung des Ausländergrunderwerbs i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG} vorschreibt, daß er nur Versagungsgründe vorsehen dürfe und nicht auch die Erfüllung positiver Voraussetzungen für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.Es gibt keine Norm der österreichischen Bundesverfassung, die dem Landesgesetzgeber bei Regelung des Ausländergrunderwerbs i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} vorschreibt, daß er nur Versagungsgründe vorsehen dürfe und nicht auch die Erfüllung positiver Voraussetzungen für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.

Keine Bedenken gegen § 5 Abs. 2 lit. b Grundverkehrsgesetz, wonach ein Rechtserwerb nur zu genehmigen ist, wenn staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden. Der Bf. ist der Meinung, daß ein Landesgesetz nicht die Wahrung staatspolitischer Interessen anordnen könne, weil nur der Bund den Begriff des Staates voll erfülle. Die Bundesländer seien höchstens zur Wahrung landespolitischer Interessen berufen. Der VfGH hat aber schon in seinem Erk. Slg. 4486/1963 ausgesprochen, daß es dem Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, im Zusammenhang mit der zu regelnden Materie alle öffentlichen Zwecke und daher auch die des Bundes zu berücksichtigen. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest.Keine Bedenken gegen Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Grundverkehrsgesetz, wonach ein Rechtserwerb nur zu genehmigen ist, wenn staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden. Der Bf. ist der Meinung, daß ein Landesgesetz nicht die Wahrung staatspolitischer Interessen anordnen könne, weil nur der Bund den Begriff des Staates voll erfülle. Die Bundesländer seien höchstens zur Wahrung landespolitischer Interessen berufen. Der VfGH hat aber schon in seinem Erk. Slg. 4486 aus 1963, ausgesprochen, daß es dem Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, im Zusammenhang mit der zu regelnden Materie alle öffentlichen Zwecke und daher auch die des Bundes zu berücksichtigen. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest.

Zur Beurteilung des Grunderwerbs aus dem Gesichtspunkt des § 5 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GVG ist bei Säumnis der Grundverkehrs-Landeskommission gemäß § 15 Abs. 2 der Landesagrarsenat im Instanzenzug übergeordnete und auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i. S. des § 73 AVG 1950, nicht aber die Landesregierung.Zur Beurteilung des Grunderwerbs aus dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, GVG ist bei Säumnis der Grundverkehrs-Landeskommission gemäß Paragraph 15, Absatz 2, der Landesagrarsenat im Instanzenzug übergeordnete und auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i. S. des Paragraph 73, AVG 1950, nicht aber die Landesregierung.

Nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 geht im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht auf schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Diese muß nicht in jedem Fall die im Instanzenzug übergeordnete Behörde sein, wie schon der unterschiedliche Sprachgebrauch des AVG eindeutig dartut. Gegen eine solche gesetzliche Regelung bestehen entgegen der Meinung des Bf. keine Bedenken aus dem Blickwinkel des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 13, Art. 13 MRK}. Das Recht auf eine wirksame Beschwerde wird dadurch schon deshalb nicht verletzt, weil, auch wenn durch die Devolution eine Verringerung der Verwaltungsinstanzen eintritt, jedenfalls die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes offensteht.Nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 geht im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht auf schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Diese muß nicht in jedem Fall die im Instanzenzug übergeordnete Behörde sein, wie schon der unterschiedliche Sprachgebrauch des AVG eindeutig dartut. Gegen eine solche gesetzliche Regelung bestehen entgegen der Meinung des Bf. keine Bedenken aus dem Blickwinkel des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 13,, Artikel 13, MRK}. Das Recht auf eine wirksame Beschwerde wird dadurch schon deshalb nicht verletzt, weil, auch wenn durch die Devolution eine Verringerung der Verwaltungsinstanzen eintritt, jedenfalls die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes offensteht.

Der VwGH hat in seinem Erk. Slg. 7999 A/1971 die Meinung vertreten, daß für den Bereich des § 73 AVG 1950 der Begriff der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde der weitere Begriff ist, der auch den Begriff der im Instanzenzug übergeordneten Behörde umfaßt und daß in diesem Zusammenhang zwischen beiden Begriffen kein Widerspruch besteht. Das im § 73 AVG 1950 geregelte Recht der Geltendmachung der Entscheidungspflicht sei ein Rechtsbehelf, der eine Abhilfe gegen die Säumnis der Behörde bilden soll. Ihre Ergänzung finden die Bestimmungen des § 73 AVG 1950 in den Vorschriften des Art. 132 B-VG über die Säumnisbeschwerde. Gemäß § 27 VwGG 1965 könne die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 132, Art. 132 B-VG} erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen 6 Monaten in der Sache entschieden hat. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich aber nur, daß auch im Fall einer Abkürzung des Instanzenzuges die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angerufen werden muß, bevor eine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann. Aus den Bestimmungen des § 73 Abs. 2 AVG 1950 folge aber nicht, daß im Falle der Geltendmachung die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache an eine andere Verwaltungsbehörde übergeht als an diejenige, die zur Entscheidung im Fall einer Berufung zuständig gewesen wäre. Der VfGH schließt sich dieser Rechtsansicht an.Der VwGH hat in seinem Erk. Slg. 7999 A/1971 die Meinung vertreten, daß für den Bereich des Paragraph 73, AVG 1950 der Begriff der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde der weitere Begriff ist, der auch den Begriff der im Instanzenzug übergeordneten Behörde umfaßt und daß in diesem Zusammenhang zwischen beiden Begriffen kein Widerspruch besteht. Das im Paragraph 73, AVG 1950 geregelte Recht der Geltendmachung der Entscheidungspflicht sei ein Rechtsbehelf, der eine Abhilfe gegen die Säumnis der Behörde bilden soll. Ihre Ergänzung finden die Bestimmungen des Paragraph 73, AVG 1950 in den Vorschriften des Artikel 132, B-VG über die Säumnisbeschwerde. Gemäß Paragraph 27, VwGG 1965 könne die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 132,, Artikel 132, B-VG} erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen 6 Monaten in der Sache entschieden hat. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich aber nur, daß auch im Fall einer Abkürzung des Instanzenzuges die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angerufen werden muß, bevor eine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann. Aus den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 folge aber nicht, daß im Falle der Geltendmachung die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache an eine andere Verwaltungsbehörde übergeht als an diejenige, die zur Entscheidung im Fall einer Berufung zuständig gewesen wäre. Der VfGH schließt sich dieser Rechtsansicht an.

Der Bf. ist zwar Ausländer, meint aber doch, sich auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} berufen zu können, weil er gegenüber einem anderen deutschen Staatsangehörigen ungleich behandelt worden sei. Er und dieser andere deutsche Staatsangehörige stünden nach Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland im Genusse der Gleichberechtigung vor dem Gesetz. Die bel. Beh. hätte" zwei deutsche Staatsangehörige auf Grund des Bonner Grundgesetzes, auf welches hier rückverwiesen "sei, " nicht unterschiedlich behandeln "dürfen," auch nicht unterschiedlich nach österreichischem Recht ", weil der Gleichheitsgrundsatz im Bonner Grundgesetz als Menschenrecht gewährleistet sei. Diese Argumentation ist offensichtlich unzutreffend. Es gibt keine Norm, die gebietet, daß eine Bestimmung der österreichischen Bundesverfassung nach dem Inhalt der Verfassung eines anderen Staates auszulegen ist.Der Bf. ist zwar Ausländer, meint aber doch, sich auf {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7,, Artikel 7, B-VG} berufen zu können, weil er gegenüber einem anderen deutschen Staatsangehörigen ungleich behandelt worden sei. Er und dieser andere deutsche Staatsangehörige stünden nach Artikel 3, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland im Genusse der Gleichberechtigung vor dem Gesetz. Die bel. Beh. hätte" zwei deutsche Staatsangehörige auf Grund des Bonner Grundgesetzes, auf welches hier rückverwiesen "sei, " nicht unterschiedlich behandeln "dürfen," auch nicht unterschiedlich nach österreichischem Recht ", weil der Gleichheitsgrundsatz im Bonner Grundgesetz als Menschenrecht gewährleistet sei. Diese Argumentation ist offensichtlich unzutreffend. Es gibt keine Norm, die gebietet, daß eine Bestimmung der österreichischen Bundesverfassung nach dem Inhalt der Verfassung eines anderen Staates auszulegen ist.

Der im Verfassungsrang stehende Art. 14 MRK gewährleistet zwar allen Menschen - also auch Ausländern - den Genuß der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten. Unter diesen Rechten befindet sich aber nicht ein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz. Die Konvention hat daher den Kreis der Personen, denen in Österreich das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz zusteht, nicht erweitert (vgl. Slg. 4952/1965 und 5059/1965) . Auch ein Recht auf freien Liegenschaftserwerb ist weder in der MRK noch in einem Zusatzprotokoll gewährleistet.Der im Verfassungsrang stehende Artikel 14, MRK gewährleistet zwar allen Menschen - also auch Ausländern - den Genuß der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten. Unter diesen Rechten befindet sich aber nicht ein Recht auf Gleichheit aller vor dem Gesetz. Die Konvention hat daher den Kreis der Personen, denen in Österreich das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz zusteht, nicht erweitert vergleiche Slg. 4952 aus 1965, und 5059 aus 1965,) . Auch ein Recht auf freien Liegenschaftserwerb ist weder in der MRK noch in einem Zusatzprotokoll gewährleistet.

Eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, nach der es den Staaten verboten ist, Ausländer vom Liegenschaftserwerb auszuschließen, gibt es nicht.

Entscheidungstexte

  • B252/72
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 02.10.1973 B252/72

Schlagworte

Ausländer Grunderwerb Vorarlberg Gleichheitsrecht Kompetenzverteilung Bund Länder Landesgesetze Menschenrechtskonvention Völkerrecht Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1973:B252.1973

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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