RS Vwgh 2005/3/15 2004/08/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2005
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Index

19/05 Menschenrechte
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0271 E 20. Oktober 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK) der auf § 8 Abs. 2 AlVG gestützten Anordnung einer medizinischen Untersuchung gegen den Willen der betroffenen Partei darf die Prüfung, ob überhaupt und bejahendenfalls welche medizinischen Untersuchungen erforderlich sind, grundsätzlich nicht von betreuenden Bediensteten des AMS vorgenommen werden, da diese medizinisch nicht fachkundig sind und daher die Gefahr besteht, dass Untersuchungen angeordnet werden, die entweder überflüssig oder angesichts der zu beantwortenden medizinischen Fachfrage unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Untersuchungs- und Diagnosemethoden unverhältnismäßig sind. (Hier: Zuweisung einer Leistungsbezieherin zu einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080059.X02

Im RIS seit

26.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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