RS Vwgh 2005/3/16 2004/12/0160

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §13a Abs1 idF 1996/201;
PG 1965 §13a Abs5 idF 1996/201;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass § 13a Abs. 1 PG 1965 als Tatbestand für die Auslösung der Beitragspflicht nicht die Auszahlung der Geldleistung, sondern bloß deren Gebührlichkeit umschreibt. Anders als der Beschwerdeführer meint, spricht gerade die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs. 5 PG 1965 für diese Annahme. Wären nämlich nur tatsächlich ausgezahlte Geldleistungen geeignet, die Beitragspflicht zu begründen, wäre eine Sonderregelung in Ansehung "nicht zahlbarer Geldleistungen" obsolet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120160.X03

Im RIS seit

14.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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