RS Vwgh 2005/3/16 2003/12/0243

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E05100000
E6J
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7 Abs1;
61998CJ0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB;
EURallg;
GehG 1956 §113 Abs12 Z2 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §12 Abs2f idF 2001/I/087;

Rechtssatz

Es gibt zwar einen bestimmten Zeitpunkt (vgl. dazu § 113 Abs. 12 Z. 2 GehG 1956), ab dem sich die Wanderarbeitnehmer auf Art 48 EG-Vertrag bzw. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 berufen können. Ab diesem Zeitpunkt gibt es aber keine zeitliche Begrenzung hinsichtlich des Zeitraumes, der zu berücksichtigen ist. Das hat zur Folge, dass - seit dem Stichtag 1. Jänner 1995 (Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union) - SÄMTLICHE in einem anderen Mitgliedstaat verbrachte vergleichbare Vordienstzeiten - wann immer sie absolviert wurden - ZUR GÄNZE anzurechnen sind. Auch der Wirksamkeitsbeginn der Verordnung stellt - im Gegensatz zur Ansicht des Gesetzgebers - keine Grenzlinie hinsichtlich der Verpflichtung zur Berücksichtigung solcher Zeiten dar. Ab dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung waren - innerhalb der damaligen Mitgliedstaaten -

alle in der Vergangenheit absolvierte Zeiten zu berücksichtigen; diese Verpflichtung ging mit dem Beitritt auf die neu hinzugekommenen Staaten über.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120243.X03

Im RIS seit

18.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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