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Keine AngabeNorm
Agrarbehördengesetz 1950 §5, AgrBehG 1950 §5Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
§ 15 Abs. 1 lit. a Grundverkehrsgesetz, LGBl. 36/1973, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt 36 aus 1973,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Verordnung stellt eine Verweisung auf den die Einrichtung der Landesagrarsenate regelnden § 5 Agrarbehördengesetz 1950 dar, sie überträgt damit dem zur Entscheidung in Bodenreformangelegenheiten eingerichteten Landesagrarsenat Kompetenzen auf dem Gebiete des Grundverkehrs. Der VfGH hat mit Erk. Slg. 7284/1974 die Abs. 2 und 4 im § 5 AgrarbehördenG 1950 als verfassungswidrig aufgehoben. Diese als verfassungswidrig erkannten Regelungen sind durch die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle Inhalt des GVG geworden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dasselbe auch für die Bestimmung des § 8 AgrarbehördenG 1950 gilt; schon aus § 15 Abs. 5 GVG ergibt sich nämlich, daß der Landesagrarsenat auch in den ihm durch dieses Gesetz übertragenen Angelegenheiten als nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG} eingerichtete Behörde entscheidet, auch seine in diesen Angelegenheiten getroffenen Entscheidungen daher von der Kontrolle durch den VwGH ausgenommen sind. § 15 Abs. 1 lit. a GVG ist deshalb aus den gleichen Gründen verfassungswidrig, die zur Aufhebung des § 5 Abs. 2 und 4 AgrarbehördenG 1950 geführt haben.Die Verordnung stellt eine Verweisung auf den die Einrichtung der Landesagrarsenate regelnden Paragraph 5, Agrarbehördengesetz 1950 dar, sie überträgt damit dem zur Entscheidung in Bodenreformangelegenheiten eingerichteten Landesagrarsenat Kompetenzen auf dem Gebiete des Grundverkehrs. Der VfGH hat mit Erk. Slg. 7284 aus 1974, die Absatz 2 und 4 im Paragraph 5, AgrarbehördenG 1950 als verfassungswidrig aufgehoben. Diese als verfassungswidrig erkannten Regelungen sind durch die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle Inhalt des GVG geworden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dasselbe auch für die Bestimmung des Paragraph 8, AgrarbehördenG 1950 gilt; schon aus Paragraph 15, Absatz 5, GVG ergibt sich nämlich, daß der Landesagrarsenat auch in den ihm durch dieses Gesetz übertragenen Angelegenheiten als nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 133,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} eingerichtete Behörde entscheidet, auch seine in diesen Angelegenheiten getroffenen Entscheidungen daher von der Kontrolle durch den VwGH ausgenommen sind. Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, GVG ist deshalb aus den gleichen Gründen verfassungswidrig, die zur Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 2 und 4 AgrarbehördenG 1950 geführt haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsgesetz Vorarlberg Verfassungsgerichtshof Art. 140 B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1974:G10.1974Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018