RS Vwgh 2005/3/16 2004/14/0114

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 lith;

Rechtssatz

Zu § 2 Abs 1 lit b FLAG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sei. Eine Unterbrechung der Ausbildung durch die Geburt eines Kindes sei für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteige. Das gelte auch für Erkrankungen, welche die Berufsausbildung auf bloß begrenzte Zeit unterbrechen (Hinweis E 20. Juni 2000, 98/15/0001). Diese Rechtsprechung hat auf den Tatbestand nach § 2 Abs 1 lit h FLAG entsprechende Anwendung zu finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004140114.X02

Im RIS seit

13.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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