RS Vwgh 2005/3/16 2003/14/0005

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
BAO §308 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/14/0010 E 16.03.2005

Rechtssatz

Auch ein Irrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sein, durch welches eine Partei verhindert ist, eine Frist einzuhalten (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003140005.X05

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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