TE Vfgh Beschluss 1981/3/4 B638/80

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Veröffentlicht am 04.03.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Postaufgabetag nur bei ordnungsgemäßer Adressierung maßgeblich

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Ktn. vom 8. Oktober 1980 wurde gegen den Beschwerdeführer nach dem Fremdenpolizeigesetz, BGBl. 75/1954, ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Vertretungsbevollmächtigten nachweislich am 18. Oktober 1980 zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine selbstverfaßte mit 18. November 1980 datierte und sowohl an den VfGH als auch an den VwGH gerichtete Beschwerde ein, die er an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Ktn. sandte.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Ktn. leitete die bei ihr am 20. November 1980 eingelangte Eingabe mit einem Begleitschreiben vom 26. November 1980 an den VwGH weiter, dem sie am 1. Dezember 1980 zuging; sie wurde dort zur Geschäftszahl 3598/80 protokolliert. Die vom VwGH an den VfGH übermittelte Ablichtung des Schriftsatzes langte hier am 12. Dezember 1980 ein.

II. Die Beschwerde ist verspätet:

Gemäß §82 Abs1 VerfGG 1953 idF BGBl. 311/1976 kann die Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen einen Bescheid nach Art144 Abs1 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden. Diese Beschwerde müßte rechtzeitig beim VfGH eingegangen sein. Diesem Gerichtshof ist sie jedoch erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist zugegangen.

Der VfGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine Beschwerde, die in ein an eine andere Behörde adressiertes Kuvert eingelegt und erst von dieser Behörde an den VfGH weitergeleitet wurde, nicht am Tage der Postaufgabe, sondern erst am Tage des Einganges beim Gerichtshof als eingebracht gilt (vgl. VfSlg. 6312/1970, VfGH 8. 3. 1977 B484/76). Nur bei ordnungsgemäßer Adressierung an den zuständigen Gerichtshof ist der Tag der Postaufgabe maßgeblich.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Eingabe an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Ktn. adressiert. Von dort ist sie über den vom Beschwerdeführer ebenfalls genannten VwGH erst nach Ablauf der Frist von sechs Wochen beim VfGH eingelangt. Sie war daher als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B638.1980

Dokumentnummer

JFT_10189696_80B00638_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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