RS Vfgh 1974/12/19 G15/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1974
beobachten
merken

Index

Keine Angabe

Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art7, B-VG Art7
Bundes-Verfassungsgesetz Art14, B-VG Art14 Abs1
Schulorganisationsgesetz §129, SchOG §129 Abs2
SchPflG §28
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchOG § 129 heute
  2. SchOG § 129 gültig ab 15.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  3. SchOG § 129 gültig von 25.07.2006 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006
  4. SchOG § 129 gültig von 01.09.1998 bis 24.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1998
  5. SchOG § 129 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
  6. SchOG § 129 gültig von 01.09.1983 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1982

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

§ 28 Schulpflichtgesetz, BGBl. 241/1962, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 28, Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt 241 aus 1962,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

In Vorarlberg bestand seit 1929 verfassungsrechtlich einwandfrei eine Schulpflicht der Mädchen zum Besuch hauswirtschaftlicher Fortbildungsschulen (später: Berufsschulen) . Der durch die B-VGNov. BGBl. 215/1962 in Abweichung von der bisherigen Kompetenzrechtslage mit der Regelung der Schulpflicht allein betraute Bundesgesetzgeber ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 Abs. 1 B-VG}) fand somit in Vorarlberg auf dem Gebiete des Berufsschulwesens andere Verhältnisse vor als in anderen Bundesländern. Der VfGH ist nun der Meinung, daß Art. 7 dem erst durch eine Kompetenzänderung zur ausschließlichen Regelung der Materie zuständig gewordenen Bundesgesetzgeber zwar verbietet, allein durch die seinerzeitige Kompetenzrechtslage bedingte länderweise unterschiedliche Entwicklungen in Hinkunft hintanzuhalten, ihn jedoch nicht dazu zwingt, die durch die bisherige Entwicklung geschaffenen Unterschiede sofort zu beseitigen. Die Bedachtnahme auf solche ausschließlich historisch bedingte Sachverhältnisse in einem Bundesland bedeutet nämlich innerhalb eines angemessenen, von vornherein regelmäßig gar nicht genau bestimmbaren Zeitraumes eine Anknüpfung an Unterschiede im Tatsächlichen, die in Ansehung des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes unbedenklich ist.In Vorarlberg bestand seit 1929 verfassungsrechtlich einwandfrei eine Schulpflicht der Mädchen zum Besuch hauswirtschaftlicher Fortbildungsschulen (später: Berufsschulen) . Der durch die B-VGNov. Bundesgesetzblatt 215 aus 1962, in Abweichung von der bisherigen Kompetenzrechtslage mit der Regelung der Schulpflicht allein betraute Bundesgesetzgeber ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 14,, Artikel 14, Absatz eins, B-VG}) fand somit in Vorarlberg auf dem Gebiete des Berufsschulwesens andere Verhältnisse vor als in anderen Bundesländern. Der VfGH ist nun der Meinung, daß Artikel 7, dem erst durch eine Kompetenzänderung zur ausschließlichen Regelung der Materie zuständig gewordenen Bundesgesetzgeber zwar verbietet, allein durch die seinerzeitige Kompetenzrechtslage bedingte länderweise unterschiedliche Entwicklungen in Hinkunft hintanzuhalten, ihn jedoch nicht dazu zwingt, die durch die bisherige Entwicklung geschaffenen Unterschiede sofort zu beseitigen. Die Bedachtnahme auf solche ausschließlich historisch bedingte Sachverhältnisse in einem Bundesland bedeutet nämlich innerhalb eines angemessenen, von vornherein regelmäßig gar nicht genau bestimmbaren Zeitraumes eine Anknüpfung an Unterschiede im Tatsächlichen, die in Ansehung des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebotes unbedenklich ist.

Besonders im Hinblick auf die hier in Rede stehende Kompetenzänderung vermag sich diese Auffassung auch auf Art. VII Abs. 2 lit. a B-VGNov., BGBl. 215/1962, zu stützen. Die Anordnung, daß das nach § 42 Übergangsgesetz 1920 nur für ein Bundesland ergangene Bundesgesetz durch die verfügte Kompetenzänderung nicht berührt wird, wäre unverständlich, wenn dieses nach den Intentionen des Verfassungsgesetzgebers schon deswegen als mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehend qualifiziert werden sollte, weil es eine Sonderregelung für ein Bundesland trifft. Die in Prüfung gezogene, unter der Überschrift "Übergangsbestimmungen" getroffene Regelung gilt nur "bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz" .Besonders im Hinblick auf die hier in Rede stehende Kompetenzänderung vermag sich diese Auffassung auch auf Artikel römisch sieben, Absatz 2, Litera a, B-VGNov., Bundesgesetzblatt 215 aus 1962,, zu stützen. Die Anordnung, daß das nach Paragraph 42, Übergangsgesetz 1920 nur für ein Bundesland ergangene Bundesgesetz durch die verfügte Kompetenzänderung nicht berührt wird, wäre unverständlich, wenn dieses nach den Intentionen des Verfassungsgesetzgebers schon deswegen als mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehend qualifiziert werden sollte, weil es eine Sonderregelung für ein Bundesland trifft. Die in Prüfung gezogene, unter der Überschrift "Übergangsbestimmungen" getroffene Regelung gilt nur "bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz" .

Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß er die in Ansehung der Berufsschulpflicht bestehende unterschiedliche Rechtslage in Vorarlberg einerseits in den übrigen Bundesländern, anderseits - jedenfalls soweit sie bloß historisch bedingt ist - nicht auf Dauer aufrechterhalten will. Daß er nicht gleichzeitig auch einen Zeitpunkt für die Vereinheitlichung der Rechtslage festgesetzt hat, entkleidet diese Regelung deswegen nicht ihrer Eigenschaft als Übergangsbestimmung, weil eine solche Festlegung von Entwicklungen abhängt, die im einzelnen nicht vorhersehbar sind. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende von dem dem Erk. Slg. 4046/1961 zugrunde liegenden Sachverhalt.Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß er die in Ansehung der Berufsschulpflicht bestehende unterschiedliche Rechtslage in Vorarlberg einerseits in den übrigen Bundesländern, anderseits - jedenfalls soweit sie bloß historisch bedingt ist - nicht auf Dauer aufrechterhalten will. Daß er nicht gleichzeitig auch einen Zeitpunkt für die Vereinheitlichung der Rechtslage festgesetzt hat, entkleidet diese Regelung deswegen nicht ihrer Eigenschaft als Übergangsbestimmung, weil eine solche Festlegung von Entwicklungen abhängt, die im einzelnen nicht vorhersehbar sind. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende von dem dem Erk. Slg. 4046 aus 1961, zugrunde liegenden Sachverhalt.

Gemäß {Schulorganisationsgesetz § 129, § 129 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz}, BGBl. 242/1962, hat die hauswirtschaftliche Berufsschule die Aufgabe, Mädchen, die zu ihrem Besuch verpflichtet sind oder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeit einzuführen und die erworbene Allgemeinbildung zu festigen. Die Vlbg. Landesregierung hält diese Regelung deswegen für erforderlich, weil ohne sie die Zahl der Frauen, die lediglich über eine allgemeine Pflichtschulbildung verfügen, ungleich höher wäre als die entsprechende Zahl bei den Männern; sie hat dafür statistische Unterlagen vorgelegt, an deren Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Der VfGH verkennt nicht den bedeutsamen Wandel der Stellung der Geschlechter in der Gesellschaft, der überkommene Vorstellungen von geschlechtsspezifischen Aufgaben in zunehmendem Maße in Frage stellt.Gemäß {Schulorganisationsgesetz Paragraph 129,, Paragraph 129, Absatz 2, Schulorganisationsgesetz}, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, hat die hauswirtschaftliche Berufsschule die Aufgabe, Mädchen, die zu ihrem Besuch verpflichtet sind oder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaftliche Tätigkeit einzuführen und die erworbene Allgemeinbildung zu festigen. Die Vlbg. Landesregierung hält diese Regelung deswegen für erforderlich, weil ohne sie die Zahl der Frauen, die lediglich über eine allgemeine Pflichtschulbildung verfügen, ungleich höher wäre als die entsprechende Zahl bei den Männern; sie hat dafür statistische Unterlagen vorgelegt, an deren Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Der VfGH verkennt nicht den bedeutsamen Wandel der Stellung der Geschlechter in der Gesellschaft, der überkommene Vorstellungen von geschlechtsspezifischen Aufgaben in zunehmendem Maße in Frage stellt.

Dessenungeachtet aber ist die hauswirtschaftliche Tätigkeit eine Aufgabe, die auch heute noch überwiegend von Frauen ausgeübt wird.

Wenn daher der Gesetzgeber zum Zwecke der Erhöhung des Bildungsangebotes für Mädchen den Besuch einer Schule, die nach ihrer Zielsetzung auch zur Einführung in hauswirtschaftliche Tätigkeit bestimmt ist, nicht alle, sondern nur weibliche Jugendliche verpflichtet, so ist das in Ansehung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} unbedenklich.Wenn daher der Gesetzgeber zum Zwecke der Erhöhung des Bildungsangebotes für Mädchen den Besuch einer Schule, die nach ihrer Zielsetzung auch zur Einführung in hauswirtschaftliche Tätigkeit bestimmt ist, nicht alle, sondern nur weibliche Jugendliche verpflichtet, so ist das in Ansehung des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7,, Artikel 7, B-VG} unbedenklich.

Entscheidungstexte

  • G15/74
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 19.12.1974 G15/74

Schlagworte

Schulen Pflichtschulen Vorarlberg Verfassungsgerichtshof Art. 140 B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1974:G15.1974

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten