RS Vwgh 2005/3/16 2004/12/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Vorerkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0172, ist zu entnehmen, dass die rechtsgestaltende Einrechnung einer Nebenleistung nach § 9 Abs. 3 BLVG 1965 auch Zeiträume erfassen kann, welche vor Erlassung des Einrechnungsbescheides gelegen sind. Ob diese Zeiträume auch vor der Einbringung eines auf Vornahme einer Einrechnung nach § 9 Abs. 3 BLVG 1965 gerichteten Antrages gelegen sein können, wurde im Vorerkenntnis nicht näher dargelegt. Ein Grundsatz, wonach ein rechtsbegründender Verwaltungsakt erst für die Zeit nach seiner Erlassung Rechtswirkungen entfalten kann, ist in dieser allgemeinen Form der österreichischen Rechtsordnung fremd (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1976, Zl. 2181/74, VwSlg 9054 A/1976). Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit das jeweils anzuwendende Gesetz zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ermächtigt. Die im Beschwerdefall angenommene implizite Ermächtigung zur rückwirkenden Rechtsgestaltung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifel restriktiv auszulegen und bezweckt lediglich, zu verhindern, dass die zuständige Behörde durch Unterlassung einer umgehenden Entscheidung über Anträge nach § 9 Abs. 3 BLVG 1965 den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührlichkeit der besonderen Vergütung nach § 61 GehG 1956 als Folge einer derartigen Rechtsgestaltung zu Ungunsten des Beamten beeinflussen kann. Eine rückwirkende Einrechnung käme daher nur für Zeiträume in Betracht, die nach Einbringung des darauf gerichteten Antrages gelegen sind. Maßgebend ist daher die Sach- und Rechtslage im Zeitraum zwischen der dem Einrechnungsverfahren zu Grunde liegenden Antragstellung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120148.X02

Im RIS seit

29.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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