TE Vfgh Beschluss 1981/3/4 G6/81

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Veröffentlicht am 04.03.1981
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StVG §54 Abs1
StVG §54 Abs3
StVG §120 ff
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVG § 54 heute
  2. StVG § 54 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. StVG § 54 gültig von 01.01.2013 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  4. StVG § 54 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 54 gültig von 01.06.2000 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  6. StVG § 54 gültig von 01.01.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  7. StVG § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  8. StVG § 54 gültig von 01.01.1970 bis 29.02.1992
  1. StVG § 54 heute
  2. StVG § 54 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. StVG § 54 gültig von 01.01.2013 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  4. StVG § 54 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 54 gültig von 01.06.2000 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  6. StVG § 54 gültig von 01.01.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  7. StVG § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  8. StVG § 54 gültig von 01.01.1970 bis 29.02.1992
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Art140 B-VG; Abweisung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Überprüfung des 54 Abs1 und 3 Strafvollzugsgesetz wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter sucht um Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsbeistandes an, zwecks Einbringung eines Antrages "auf Aufhebung jener im Strafvollzugsgesetz deponierten Gesetzesstelle, welche es verbietet, die Rücklage auf ein Konto zu transferieren, wegen Verfassungsfeindlichkeit".

Aus den Angaben zur Person ergibt sich, daß der Antragsteller derzeit eine Freiheitsstrafe in der Strafvollzugsanstalt Stein verbüßt.

2. Der Antrag bringt mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe anstrebt, um einen Individualantrag gemäß Art140 B-VG auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des §54 Abs1 und 3 StVG einzubringen. Nach diesen Gesetzesstellen sind dem Strafgefangenen Arbeitsvergütungen monatlich im nachhinein je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben (Abs1), wobei die Rücklage der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung dient und im Strafvollzug dem Strafgefangenen nur für Anschaffungen zur Verfügung steht, die sein Fortkommen nach der Entlassung fördern; die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter zu (Abs3).

3. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist jedoch aus folgenden Gründen aussichtslos:

Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, soll durch die Möglichkeit eines Individualantrages Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit gewährt werden, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (VfSlg. 8118/1977, 8210/1977).

Aus §54 Abs3 StVG ergibt sich, daß über Begehren eines Strafgefangenen hinsichtlich seiner Rücklage der Anstaltsleiter zu entscheiden hat. Gegen eine solche Entscheidung steht dem Strafgefangenen das Recht zu, Beschwerde nach Maßgabe der §§120 ff. StVG, und zwar dann, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Leiters einer Strafvollzugsanstalt richtet, an den Bundesminister für Justiz, zu führen. Der Antragsteller hätte, nachdem von ihm der Instanzenzug erschöpft worden ist, schließlich die Möglichkeit, Beschwerde an den VfGH nach Art144 Abs1 B-VG zu erheben und den angefochtenen Bescheid mit der Behauptung der Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm zu bekämpfen. Ebenso steht ihm die Möglichkeit offen, den letztinstanzlichen Bescheid gemäß Art130 Abs1 B-VG beim VwGH anzufechten. Es steht ihm auf diesen Wegen die Möglichkeit offen, eine Überprüfung der Rechtsgrundlagen nach Art140 B-VG herbeizuführen, da dann, wenn seine Bedenken von den Höchstgerichten geteilt werden, diese entweder auf Antrag des VwGH oder in einem vom VfGH von Amts wegen einzuleitenden Verfahren zum Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemacht würden.

Daraus ergibt sich, daß dem Antragsteller ein durchaus zumutbarer Weg zur Verfügung steht, die Überprüfung der von ihm als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des StVG zu erreichen.

Daraus folgt aber, daß dem Antragsteller die Legitimation zur Stellung des beabsichtigten Individualantrages fehlt.

4. Damit erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Schlagworte

Strafvollzug, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:G6.1981

Dokumentnummer

JFT_10189696_81G00006_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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