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Keine AngabeNorm
Bundes-Verfassungsgesetz Art133, B-VG Art133 Z4Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Ob das Gesetz von der bel. Beh. richtig angewendet wurde, ist vom VfGH auch dann nicht zu prüfen, wenn sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 133, Art. 133 Z 4 B-VG} richtet, die beim VwGH nicht bekämpft werden kann (vgl. Slg. 7580/1975) .Ob das Gesetz von der bel. Beh. richtig angewendet wurde, ist vom VfGH auch dann nicht zu prüfen, wenn sich die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 133,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} richtet, die beim VwGH nicht bekämpft werden kann vergleiche Slg. 7580 aus 1975,) .
Keine willkürliche oder denkunmögliche Anwendung des § 4 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 lit. e Grundverkehrsgesetz.Keine willkürliche oder denkunmögliche Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins und des Paragraph 6, Absatz eins, Litera e, Grundverkehrsgesetz.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grundverkehrsrecht Oberösterreich Gleichheitsrecht Bescheid keine Willkür KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1975:B72.1975Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018