RS VwGH Beschluss 2005/03/16 2002/12/0201

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Rechtssatz

Durch die Einrechnung gemäß § 15 RDG wird lediglich der Ausbildungsdienst nach § 9 leg. cit. verkürzt, jedoch nicht das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (des damaligen Richteramtsanwärters) als solches berührt. Insbesondere sind von der Einrechnung gemäß § 15 RDG die Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 12 GehG 1956 (also die so genannte Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge) und die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten oder im Ruhestand verbrachter Zeiten gemäß den §§ 53ff PG 1967 zu unterscheiden (Spehar/Fellner, RDG3, Anm. 7 zu § 15). Für andere Belange wie etwa die Feststellung des Vorrückungsstichtages ist eine nach § 15 RDG erfolgte Einrechnung, die nur den Ausbildungsdienst vor der Ernennung zum Richter oder Staatsanwalt betrifft, unter dem Gesichtspunkt des § 12 (Abs. 3) GehG 1956 ohne normative Bedeutung.

Im RIS seit
02.06.2005
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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