TE Vfgh Erkenntnis 1981/3/4 B48/79

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Veröffentlicht am 04.03.1981
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z7
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
AVG §1
AVG §6
AVG §69 Abs1 lita, §69 Abs1 litb
BAO §50 Abs1
BAO §303
Behörden-ÜG §15 Abs1
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. Behörden-ÜG § 15 gültig von 01.01.1989 bis 30.04.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 565/1991
  2. Behörden-ÜG § 15 gültig von 11.09.1946 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 142/1946

Leitsatz

AVG 1950; Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §69 Abs1 lita und b; kein Eingriff in das Eigentum; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. Juni 1978 wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach ArtIX Abs1 Z1 und Z2 EGVG 1950 Geldstrafen in Höhe von insgesamt S 3.000,-, im Nichteinbringungsfalle Ersatzarreststrafen im Ausmaß von insgesamt 5 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Zahlung eines Beitrages zu den Strafverfahrenskosten in Höhe von S 300,-römisch eins.1.a) Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. Juni 1978 wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach ArtIX Abs1 Z1 und Z2 EGVG 1950 Geldstrafen in Höhe von insgesamt S 3.000,-, im Nichteinbringungsfalle Ersatzarreststrafen im Ausmaß von insgesamt 5 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ihm die Zahlung eines Beitrages zu den Strafverfahrenskosten in Höhe von S 300,-

auferlegt. Das Straferkenntnis wurde mündlich verkündet und dem Beschwerdeführer Rechtsmittelbelehrung erteilt. Die mündliche Verkündung des Straferkenntnisses und die erfolgte Rechtsmittelbelehrung wurden vom Beschwerdeführer in einer Niederschrift bestätigt. In derselben Niederschrift verzichtete er ausdrücklich auf die Erhebung einer Berufung gegen das Straferkenntnis.

Nachträglich wurden in der Beurkundung des Straferkenntnisses durch den Referenten Änderungen vorgenommen; so wurde der Strafbetrag von S 3.000,- auf S 4.000,- erhöht und hinzugefügt, daß Vorhaft in der Dauer von 8 Stunden (= S 1.000,-) angerechnet worden sei; weiters wurden die Dauer der verhängten Ersatzarreststrafe und der auferlegte Verfahrenskostenbeitrag verändert.

Mit Schreiben vom 11. Juli 1978 erhob der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis das Rechtsmittel der Berufung. Die Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. vom 15. September 1978 als unzulässig zurückgewiesen; diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 1978 zugestellt.

b) Mit Schreiben vom 29. September 1978 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §69 Abs1 lita und b AVG. In der Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß dem Straferkenntnis eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung in der Meldungslegung zugrunde liege. Seine Unterschrift auf dem Straferkenntnis sei ungültig, da nachträglich wesentliche inhaltliche Änderungen zu seinem Nachteil hinzugefügt worden seien.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 11. Oktober 1978 wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. vom 14. November 1978 als unbegründet abgewiesen.

2. a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unverletzlichkeit des Eigentums gerügt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

b) Die die belangte Behörde vertretende Finanzprokuratur hat eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird ein erstinstanzlicher Bescheid bestätigt, durch welchen ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §69 Abs1 lita und b AVG mit der Begründung abgewiesen wurde, daß Wiederaufnahmsgründe nicht vorlägen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wird durch einen solchen Bescheid, dem nur verfahrensrechtliche Wirkung zukommt, in das Eigentum nicht eingegriffen (s. VfSlg. 7865/1976, 8740/1980).

Der Beschwerdeführer kann also schon deshalb durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden sein.

2. a) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ua. dann verletzt, wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nach dem Gesetze nicht zukommt (vgl. VfSlg. 6849/1972).2. a) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ua. dann verletzt, wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nach dem Gesetze nicht zukommt vergleiche VfSlg. 6849/1972).

b) Gemäß §69 Abs4 AVG steht die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Dies ist - da die gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. Juni 1978 erhobene Berufung von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. mit Bescheid vom 15. September 1978 als unzulässig zurückgewiesen wurde, diese Behörde also keine Sachentscheidung getroffen hat - im vorliegenden Fall die Bundespolizeidirektion Graz. Der Beschwerdeführer ist somit nicht dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, daß über seinen Wiederaufnahmeantrag in erster Instanz die Bundespolizeidirektion Graz entschieden hat.

c) Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Sicherheitswesens. Zur Entscheidung über Berufungen gegen in diesen Angelegenheiten erlassene Bescheide der Bundespolizeidirektion Graz ist nach der im Verfassungsrang stehenden (BGBl. 142/1946) Bestimmung des §15 Abs1 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. 94/1945, im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. 74/1946 die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. berufen (vgl. VfSlg. 7264/1974). Da sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über prozessuale Fragen nach den Regeln über die Zuständigkeit zur materiellen Entscheidung richtet (VfSlg. 8874/1980), ist die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. auch zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz zuständig, mit welchem ein Wiederaufnahmeantrag in Angelegenheiten des öffentlichen Sicherheitswesens abgewiesen wurde.c) Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Sicherheitswesens. Zur Entscheidung über Berufungen gegen in diesen Angelegenheiten erlassene Bescheide der Bundespolizeidirektion Graz ist nach der im Verfassungsrang stehenden Bundesgesetzblatt 142 aus 1946,) Bestimmung des §15 Abs1 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. 94/1945, im Zusammenhalt mit der Verordnung Bundesgesetzblatt 74 aus 1946, die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. berufen vergleiche VfSlg. 7264/1974). Da sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über prozessuale Fragen nach den Regeln über die Zuständigkeit zur materiellen Entscheidung richtet (VfSlg. 8874/1980), ist die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Stmk. auch zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz zuständig, mit welchem ein Wiederaufnahmeantrag in Angelegenheiten des öffentlichen Sicherheitswesens abgewiesen wurde.

d) Zusammenfassend ergibt sich somit, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist.

3. Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in seinen Rechten verletzt worden wäre, hat das Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Behördenzuständigkeit, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B48.1979

Dokumentnummer

JFT_10189696_79B00048_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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