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Keine AngabeNorm
Bundes-Verfassungsgesetz Art12, B-VG Art12 Abs1 Z1Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG} kommt hinsichtlich des Armenwesens dem Bund die Grundsatzgesetzgebung, den Ländern die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung zu. Da der Bundesgesetzgeber nach dem 21. Oktober 1945 (dem Tag des neuerlichen Wirksamkeitsbeginns der Kompetenzverteilung des B-VG) kein Fürsorge- Grundsatzgesetz erlassen hat, konnten nach Ablauf von drei Jahren (von dem erwähnten Zeitpunkt an gerechnet) die Landesgesetzgeber die Angelegenheiten des Armenwesens frei regeln, soweit diese Angelegenheiten ihrer Art nach in den mit 21. Oktober 1948 außer Kraft getretenen Staatsgesetzen (Reichsgesetzen) bereits geregelt waren (vgl. Slg. 2148/1951 und 4570/1963) . Ersatzansprüche des Fürsorgeträgers gegenüber den gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers Verpflichteten waren in den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (§ 18 der "Fürsorgeeinführungsverordnung" und § 25 a der "Fürsorgepflichtverordnung" , GBlÖ 397/1938) geregelt.Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 12,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG} kommt hinsichtlich des Armenwesens dem Bund die Grundsatzgesetzgebung, den Ländern die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung zu. Da der Bundesgesetzgeber nach dem 21. Oktober 1945 (dem Tag des neuerlichen Wirksamkeitsbeginns der Kompetenzverteilung des B-VG) kein Fürsorge- Grundsatzgesetz erlassen hat, konnten nach Ablauf von drei Jahren (von dem erwähnten Zeitpunkt an gerechnet) die Landesgesetzgeber die Angelegenheiten des Armenwesens frei regeln, soweit diese Angelegenheiten ihrer Art nach in den mit 21. Oktober 1948 außer Kraft getretenen Staatsgesetzen (Reichsgesetzen) bereits geregelt waren vergleiche Slg. 2148 aus 1951, und 4570 aus 1963,) . Ersatzansprüche des Fürsorgeträgers gegenüber den gesetzlich zum Unterhalt des Hilfeempfängers Verpflichteten waren in den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (Paragraph 18, der "Fürsorgeeinführungsverordnung" und Paragraph 25, a der "Fürsorgepflichtverordnung" , GBlÖ 397 aus 1938,) geregelt.
Unter der Voraussetzung, daß im Zusammenhang mit dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" auch der Ersatz der aufgewendeten Fürsorgekosten durch Dritte geregelt werden darf, kommt demnach seit dem 21. Oktober 1948 die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet den Ländern zu. An dieser Kompetenz hat sich durch Art. X der B-VG-Nov., BGBl. 444/1974, nichts geändert. Der Niederösterreichische Landesgesetzgeber des Jahres 1974 war berufen, eine Regelung über den Ersatz des vom Fürsorgeträger gemachten Fürsorgeaufwandes zu treffen; dies auch dann, wenn eine derartige Regelung nicht dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" unterstellt werden könnte, da diesfalls der Landesgesetzgeber nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 9 B-VG} befugt wäre, diese Regelung zu treffen. Der VfGH hat nämlich keine Zweifel, daß eine Bestimmung wie jene des § 42 NÖ Sozialhilfegesetz zur Regelung des Gegenstandes dieses Gesetzes erforderlich ist.Unter der Voraussetzung, daß im Zusammenhang mit dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" auch der Ersatz der aufgewendeten Fürsorgekosten durch Dritte geregelt werden darf, kommt demnach seit dem 21. Oktober 1948 die Gesetzgebungskompetenz auf diesem Gebiet den Ländern zu. An dieser Kompetenz hat sich durch Artikel römisch zehn, der B-VG-Nov., Bundesgesetzblatt 444 aus 1974,, nichts geändert. Der Niederösterreichische Landesgesetzgeber des Jahres 1974 war berufen, eine Regelung über den Ersatz des vom Fürsorgeträger gemachten Fürsorgeaufwandes zu treffen; dies auch dann, wenn eine derartige Regelung nicht dem Kompetenztatbestand "Armenwesen" unterstellt werden könnte, da diesfalls der Landesgesetzgeber nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} befugt wäre, diese Regelung zu treffen. Der VfGH hat nämlich keine Zweifel, daß eine Bestimmung wie jene des Paragraph 42, NÖ Sozialhilfegesetz zur Regelung des Gegenstandes dieses Gesetzes erforderlich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SozialhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1976:B288.1976Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018