RS Vwgh 2005/3/17 2004/16/0237

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116;
B-VG Art94;
GGG 1984 §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 26. Februar 2004, 2003/16/0475) ist sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichtes als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Der Präsident des Landesgerichtes konnte sich daher mit Recht auf den Beschluss des Gerichtes über die Höhe des Streitwertes und die Bindung dieses Beschlusses in seiner Entscheidung berufen. Dies verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Hinweis Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 388 ff; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren7, Rz 465 ff; Ritz, BAO-Kommentar, Rz 5 zu § 116).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160237.X03

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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