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Keine AngabeNorm
GVG §18Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Der Tir. Landesgesetzgeber wollte mit § 18 Grundverkehrsgesetz nur ausschließen, daß bestehenden Staatsverträgen (etwa dem § 2 des österreichisch-schweizerischen Niederlassungsvertrages, RGBl. 70/1876) durch die von ihm geschaffenen Regelungen, die den Grundstücksverkehr mit Ausländern verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwarfen, innerstaatlich derogiert werde. Eine verfassungskonforme Auslegung verbietet aber die Annahme, daß damit die Anwendbarkeit von in der Zukunft abgeschlossenen Staatsverträgen, die dem GVG entgegenstehen, ausgeschlossen wurde. § 18 GVG hat auch nicht den Inhalt, daß eine Staatsvertragsbestimmung innerstaatlich (für Tirol) auch dann noch gültig oder anzuwenden sei, wenn sie völkerrechtlich ihre Gültigkeit oder Anwendbarkeit verloren hat.Der Tir. Landesgesetzgeber wollte mit Paragraph 18, Grundverkehrsgesetz nur ausschließen, daß bestehenden Staatsverträgen (etwa dem Paragraph 2, des österreichisch-schweizerischen Niederlassungsvertrages, RGBl. 70 aus 1876,) durch die von ihm geschaffenen Regelungen, die den Grundstücksverkehr mit Ausländern verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwarfen, innerstaatlich derogiert werde. Eine verfassungskonforme Auslegung verbietet aber die Annahme, daß damit die Anwendbarkeit von in der Zukunft abgeschlossenen Staatsverträgen, die dem GVG entgegenstehen, ausgeschlossen wurde. Paragraph 18, GVG hat auch nicht den Inhalt, daß eine Staatsvertragsbestimmung innerstaatlich (für Tirol) auch dann noch gültig oder anzuwenden sei, wenn sie völkerrechtlich ihre Gültigkeit oder Anwendbarkeit verloren hat.
Zur Frage der Suspension des Art. 2 des Niederlassungsvertrages: Österreich hat die Suspension dieser staatsvertraglichen Bestimmung gegenüber der Schweiz erst am 28. April 1975 erklärt. Auch die diese Suspension betreffende Kundmachung im BGBl. ist erst am 10. Juni 1975 erfolgt (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgesetzblatt) .Zur Frage der Suspension des Artikel 2, des Niederlassungsvertrages: Österreich hat die Suspension dieser staatsvertraglichen Bestimmung gegenüber der Schweiz erst am 28. April 1975 erklärt. Auch die diese Suspension betreffende Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist erst am 10. Juni 1975 erfolgt vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über das Bundesgesetzblatt) .
Art. 2 des Niederlassungsvertrages war sohin am 16. April 1975 (Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides) innerstaatlich geltendes und auch anwendbares Recht.Artikel 2, des Niederlassungsvertrages war sohin am 16. April 1975 (Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides) innerstaatlich geltendes und auch anwendbares Recht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausländergrunderwerb Tirol Niederlassungsverträge GrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1976:B196.1976Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018