RS Vwgh 2005/3/17 2004/16/0252

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §120 Abs1;
LAO Wr 1962 §93;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Umsatzsteuer umfasst die Anzeigepflicht des § 120 Abs. 1 erster Satz BAO die Begründung und die Beendigung der Unternehmereigenschaft (Stoll, BAO-Kommentar, 1369). Hängt die Getränkesteuerpflicht an der Unternehmereigenschaft und tritt insofern eine Änderung ein, dann besteht nach § 93 Wr LAO eine Anzeigepflicht über diese geänderten Verhältnisse. Der zum Unternehmer gewordene Abgabepflichtige hat die Änderung seiner nunmehr unternehmerischen Betriebsführung anzuzeigen. Bei einer Änderung der Bewirtschaftungsart kann sich der Abgabepflichtige nicht auf die in der Vergangenheit erfolgte Einstufung seines Betriebes als Liebhaberei verlassen, weil damals der Betrieb auf andere Art geführt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160252.X02

Im RIS seit

18.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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