RS Vwgh 2005/3/17 2004/16/0278

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Im Kaufvertrag hat sich der Abgabepflichtige (der Käufer) zur "Überrechnung der Umsatzsteuer" und damit zur Leistung der Umsatzsteuer verpflichtet. Die Leistung der Umsatzsteuer ist Teil der eingegangenen Verpflichtung des Käufers und somit Teil der Gegenleistung. Auf die Absicht der vertragsschließenden Parteien, den "Umsatzsteuerbetrag nicht zu einem Teil des Kaufpreises werden zu lassen", kommt es nicht an, sondern auf die getroffene Vereinbarung mit den eingegangenen Verpflichtungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160278.X03

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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