RS Vwgh 2005/3/17 2004/16/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2005
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Für die Gerichtsgebührenpflicht ist der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgeblich (Hinweis E 25. Februar 1993, 90/16/0166). Es kommt nicht darauf an, ob ein im Vergleich festgeschriebener Anspruch bestritten war, sondern nur auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung (Hinweis E 8. Februar 1990, 89/16/0065; E 30. April 1999, 99/16/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160272.X01

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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