RS Vwgh 2005/3/17 2003/11/0295

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §101;
ÄrzteG 1998 §103;
ÄrzteG 1998 §97;
ÄrzteG 1998 §98 Abs1 Z5;
ÄrzteG 1998 §98 Abs6;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §12;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §20;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §25;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §26 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 9/2001 §26 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 9/2001 §26 Abs3;

Rechtssatz

Anspruch auf Waisenversorgung hat nach dem Tod eines Mitgliedes des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien "die Waise". Darunter versteht die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gemäß § 25 in Verbindung mit § 20 auch die Wahlkinder des verstorbenen Fondsmitgliedes. Bei Vorliegen der in der Satzung genannten Voraussetzungen steht daher dem Wahlkind eines verstorbenen Fondsmitgliedes jedenfalls eine Waisenversorgung zu. Die Höhe dieser Leistung hängt jedoch davon ab, ob das Wahlkind Halb- oder Vollwaise ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110295.X01

Im RIS seit

18.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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