RS Vwgh 2005/3/21 2004/17/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2005
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §13;
AbgEO §15 Abs2;
BAO §229;
EO §7 Abs4;
LAO Slbg 1963 §172;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/17/0169 2004/17/0172 2004/17/0171 2004/17/0170

Rechtssatz

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis gemäß § 172 Sbg LAO und die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt auch im Falle einer gerichtlichen Exekution jedenfalls bei der Titelbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170168.X05

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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