RS Vwgh 2005/3/21 2004/17/0165

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Veröffentlicht am 21.03.2005
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Index

30/01 Finanzverfassung

Norm

F-VG 1948 §7 Abs5;
F-VG 1948 §8 Abs1;

Rechtssatz

Die bundesgesetzliche Ermächtigung und die landesgesetzliche Regelung nach § 8 Abs. 1 F-VG stehen nicht in einem Derogationsverhältnis, vielmehr tritt allenfalls Invalidation ein (Hinweis Ruppe in: Korinek/Holoubek, B-VG, Rz 45 zu § 7 F-VG, der von Verfassungswidrigkeit (Verfassungswidrigwerden) der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer späteren bundesgesetzlichen Ermächtigung der Gemeinden nach § 7 Abs. 5 F-VG bestehenden landesgesetzlichen Bestimmung nach § 8 Abs. 1 F-VG ausgeht; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2002, Slg. Nr. 16.690, in dem der Verfassungsgerichtshof von Invalidation einer älteren landesgesetzlichen Regelung ausgeht, soweit sie mit § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 1997 in Widerspruch steht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170165.X04

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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