RS Vfgh 1978/3/4 B236/77

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Veröffentlicht am 04.03.1978
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Norm

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WehrG §6
WehrG §34 Abs4

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Nach dem ersten Satz des § 34 Abs. 4 Wehrgesetz "steht allen Soldaten das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen" . Aus dem zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich, daß auch "über Befehle" Beschwerde geführt werden kann. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmung des § 6 WehrG (Fassung BGBl. 385/1977) und des § 13 der allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer, BGBl. 193/1970 (Fassung BGBl. 146/1974) , ergibt sich, daß der Bf. Anspruch auf eine förmliche, der Rechtskraft fähige Erledigung seiner Beschwerde hat. Diese Erledigung ist ein Bescheid (vgl. Lengheimer, Die Gehorsamspflicht der Verwaltungsorgane, 1975, S. 103) . Diese Beschwerdemöglichkeit ist ein Rechtsbehelf, der einem Instanzenzug gleichkommt.Nach dem ersten Satz des Paragraph 34, Absatz 4, Wehrgesetz "steht allen Soldaten das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen" . Aus dem zweiten Satz dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich, daß auch "über Befehle" Beschwerde geführt werden kann. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmung des Paragraph 6, WehrG (Fassung Bundesgesetzblatt 385 aus 1977,) und des Paragraph 13, der allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer, Bundesgesetzblatt 193 aus 1970, (Fassung Bundesgesetzblatt 146 aus 1974,) , ergibt sich, daß der Bf. Anspruch auf eine förmliche, der Rechtskraft fähige Erledigung seiner Beschwerde hat. Diese Erledigung ist ein Bescheid vergleiche Lengheimer, Die Gehorsamspflicht der Verwaltungsorgane, 1975, S. 103) . Diese Beschwerdemöglichkeit ist ein Rechtsbehelf, der einem Instanzenzug gleichkommt.

Entscheidungstexte

  • B236/77
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 04.03.1978 B236/77

Schlagworte

Militär Bundesheer Verfassungsgerichtshof Art. 144 Abs. 1 B-VG Prozeßvoraussetzungen und Prozeß Zuständigkeit Objekt des Verfahrens Instanzenzugerschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1978:B236.1978

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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