RS Vfgh 1978/3/9 G63/77

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Veröffentlicht am 09.03.1978
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Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art10, B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG
Europäische Menschenrechtskonvention Art8, EMRK Art8 Abs2
Tir LPolG §14
Tir LPolG §14 lita
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

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Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

1. Die Worte "sowie die entgeltliche, wenn auch nicht gewerbsmäßige" im § 14 lit. a des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl. 60/1976, werden als verfassungswidrig aufgehoben.1. Die Worte "sowie die entgeltliche, wenn auch nicht gewerbsmäßige" im Paragraph 14, Litera a, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt 60 aus 1976,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. § 14 lit. a des TLPG, LGBl. 60/1976, mit dem sonach verbleibenden Wortlaut und § 14 lit. b dieses Gesetzes werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.2. Paragraph 14, Litera a, des TLPG, Landesgesetzblatt 60 aus 1976,, mit dem sonach verbleibenden Wortlaut und Paragraph 14, Litera b, dieses Gesetzes werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

§ 14 lit. a TLPG bezeichnet als - außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verbotene - Prostitution "die gewerbsmäßige sowie die entgeltliche, wenn auch nicht gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechtes zu deren sexueller Befriedigung" . Der VfGH pflichtet der Auffassung der Tir. Landesregierung bei, daß die geschlechtliche Hingabe von dieser Begriffsbestimmung nur insoweit erfaßt wird, als sie um einer bedungenen Entlohnung willen erfolgt, wobei es freilich gleichgültig ist, ob das gewerbsmäßig oder nur gelegentlich erfolgt. Die Hingabe wird dagegen nicht schon allein dadurch zur Prostitution, daß ein Sexualpartner dem anderen ein Geschenk macht. Eine Deutung in diesem Sinne ist nach dem Wortlaut des § 14 lit. a TLPG durchaus zulässig.Paragraph 14, Litera a, TLPG bezeichnet als - außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verbotene - Prostitution "die gewerbsmäßige sowie die entgeltliche, wenn auch nicht gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an Personen des anderen Geschlechtes zu deren sexueller Befriedigung" . Der VfGH pflichtet der Auffassung der Tir. Landesregierung bei, daß die geschlechtliche Hingabe von dieser Begriffsbestimmung nur insoweit erfaßt wird, als sie um einer bedungenen Entlohnung willen erfolgt, wobei es freilich gleichgültig ist, ob das gewerbsmäßig oder nur gelegentlich erfolgt. Die Hingabe wird dagegen nicht schon allein dadurch zur Prostitution, daß ein Sexualpartner dem anderen ein Geschenk macht. Eine Deutung in diesem Sinne ist nach dem Wortlaut des Paragraph 14, Litera a, TLPG durchaus zulässig.

Die Tir. Landesregierung tritt auch der Annahme entgegen, daß § 14 lit. a und b auch solche Formen der Prostitution untersagen, die der Öffentlichkeit gegenüber nicht in Erscheinung treten und somit die öffentliche Sittlichkeit nicht bedrohen. Die Darlegungen der Tir. Landesregierung stellen aber in Wahrheit bloß auf die gewerbsmäßige Prostitution ab; sie treffen für diese Form der Prostitution jedenfalls prinzipiell auch wirklich zu und es steht dieser Feststellung auch das Erk. Slg. 7960/1976, nicht entgegen, das sich mit dieser Frage unter einem anderen, nämlich dem hier nicht maßgebenden Gesichtspunkt der Beseitigung örtlicher Mißstände befaßt hat. Nun ist aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht bloß die gewerbliche Prostitution, sondern ebenso auch die zwar entgeltliche, aber bloß gelegentliche Hingabe an Personen des anderen Geschlechts (außerhalb behördlich bewilligter Bordelle) verboten. Daß aber ein derartiges Verhalten der Öffentlichkeit gegenüber keineswegs notwendig in Erscheinung treten muß, ja sogar vielfach nicht in Erscheinung treten wird, ist offenkundig. Die Annahme des VfGH, daß die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen auch Formen der entgeltlichen sexuellen Hingabe untersagen, die die öffentliche Sittlichkeit nicht bedrohen, trifft daher jedenfalls insoweit zu.Die Tir. Landesregierung tritt auch der Annahme entgegen, daß Paragraph 14, Litera a und b auch solche Formen der Prostitution untersagen, die der Öffentlichkeit gegenüber nicht in Erscheinung treten und somit die öffentliche Sittlichkeit nicht bedrohen. Die Darlegungen der Tir. Landesregierung stellen aber in Wahrheit bloß auf die gewerbsmäßige Prostitution ab; sie treffen für diese Form der Prostitution jedenfalls prinzipiell auch wirklich zu und es steht dieser Feststellung auch das Erk. Slg. 7960 aus 1976,, nicht entgegen, das sich mit dieser Frage unter einem anderen, nämlich dem hier nicht maßgebenden Gesichtspunkt der Beseitigung örtlicher Mißstände befaßt hat. Nun ist aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht bloß die gewerbliche Prostitution, sondern ebenso auch die zwar entgeltliche, aber bloß gelegentliche Hingabe an Personen des anderen Geschlechts (außerhalb behördlich bewilligter Bordelle) verboten. Daß aber ein derartiges Verhalten der Öffentlichkeit gegenüber keineswegs notwendig in Erscheinung treten muß, ja sogar vielfach nicht in Erscheinung treten wird, ist offenkundig. Die Annahme des VfGH, daß die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen auch Formen der entgeltlichen sexuellen Hingabe untersagen, die die öffentliche Sittlichkeit nicht bedrohen, trifft daher jedenfalls insoweit zu.

Sexualverhalten, das nicht öffentlich in Erscheinung tritt, zählt jedenfalls zur Privatsphäre des Menschen. Insoweit Art. 8 Abs. 2 MRK staatliche Eingriffe in diese Sphäre nicht erlaubt, hat jedermann Anspruch auf Achtung dieser Sphäre, sie ist ihm - im Hinblick auf den Verfassungsrang der Konvention (Art. II Z 7 des B-VG, BGBl. 59/1964) - insoweit auch gegenüber dem Gesetzgeber gewährleistet. In diese Sphäre fällt auch die in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung tretende geschlechtliche Hingabe und es gilt das selbst dann, wenn sie um einer bedungenen Entlohnung willen erfolgt und sich demnach als Prostitution i. S. des § 14 lit. a TLPG darstellt. Ein staatliches Verbot dieses Verhaltens ermöglicht der Vorbehalt des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 Abs. 2 MRK} allerdings auch - andere dort genannte Zwecke kommen im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Frage - "zum Schutze der Gesundheit und der Moral" . Nichts rechtfertigt die Annahme, daß die in Prüfung gezogene Regelung "zum Schutze der Gesundheit" getroffen worden wäre; diese Annahme verbietet sich auch deshalb, weil die Regelung in diesem Fall nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG} nur vom Bundesgesetzgeber hätte erlassen werden dürfen. Sehr wohl aber kann § 14 lit. a TLPG als Vorschrift "zum Schutze der Moral" gedeutet werden. Es fragt sich daher, ob das durch diese Bestimmung verfügte Verbot auch der zwar entgeltlichen aber nicht gewerbsmäßigen und also in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung tretenden geschlechtlichen Hingabe "eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft" - für den genannten Zweck - "notwendig ist" . Gemessen an den Wertmaßstäben unserer Demokratie ist der Staat nicht dazu legitimiert, die Freiheit des Individuums in Ansehung von Verhaltensweisen einzuschränken, die der Öffentlichkeit gegenüber nicht in Erscheinung treten und weder Gemeinschaftsinteressen noch auch legitime Interessen anderer Individuen irgendwie beeinträchtigen. Der Umstand, daß dieses Verhalten als unmoralisch qualifiziert wird, hat für sich allein noch nicht zur Folge, daß sein Verbot als zulässig, weil "in einer demokratischen Gesellschaft ..... notwendig" beurteilt werden dürfte. Im übrigen ist auch der Tir. Landesgesetzgeber dieser Auffassung; dies ergibt sich eindeutig daraus, daß er die Prostitution nicht schlechthin, sondern nur "außerhalb behördlich bewilligter Bordelle" verboten hat. Daraus folgt die Verfassungswidrigkeit jener Worte der in Prüfung gezogenen Regelung, in denen das Verbot eines nicht öffentlich in Erscheinung tretenden Sexualverhaltens zum Ausdruck kommt, nämlich der Worte "sowie die entgeltliche, wenn auch nicht gewerbsmäßige" in der lit. a des § 14 TLPG. Nicht folgt hingegen daraus die Verfassungswidrigkeit des danach verbleibenden Textes der lit. a, ebensowenig aber auch die Verfassungswidrigkeit der lit. b in § 14 leg. cit. Durch die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution tritt nämlich diese selbst der Öffentlichkeit gegenüber auf eine Art in Erscheinung, die es ausschließt, dieses Verhalten der Privatsphäre des Individuums zuzurechnen.Sexualverhalten, das nicht öffentlich in Erscheinung tritt, zählt jedenfalls zur Privatsphäre des Menschen. Insoweit Artikel 8, Absatz 2, MRK staatliche Eingriffe in diese Sphäre nicht erlaubt, hat jedermann Anspruch auf Achtung dieser Sphäre, sie ist ihm - im Hinblick auf den Verfassungsrang der Konvention (Artikel römisch zwei, Ziffer 7, des B-VG, Bundesgesetzblatt 59 aus 1964,) - insoweit auch gegenüber dem Gesetzgeber gewährleistet. In diese Sphäre fällt auch die in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung tretende geschlechtliche Hingabe und es gilt das selbst dann, wenn sie um einer bedungenen Entlohnung willen erfolgt und sich demnach als Prostitution i. S. des Paragraph 14, Litera a, TLPG darstellt. Ein staatliches Verbot dieses Verhaltens ermöglicht der Vorbehalt des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8,, Artikel 8, Absatz 2, MRK} allerdings auch - andere dort genannte Zwecke kommen im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Frage - "zum Schutze der Gesundheit und der Moral" . Nichts rechtfertigt die Annahme, daß die in Prüfung gezogene Regelung "zum Schutze der Gesundheit" getroffen worden wäre; diese Annahme verbietet sich auch deshalb, weil die Regelung in diesem Fall nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG} nur vom Bundesgesetzgeber hätte erlassen werden dürfen. Sehr wohl aber kann Paragraph 14, Litera a, TLPG als Vorschrift "zum Schutze der Moral" gedeutet werden. Es fragt sich daher, ob das durch diese Bestimmung verfügte Verbot auch der zwar entgeltlichen aber nicht gewerbsmäßigen und also in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung tretenden geschlechtlichen Hingabe "eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft" - für den genannten Zweck - "notwendig ist" . Gemessen an den Wertmaßstäben unserer Demokratie ist der Staat nicht dazu legitimiert, die Freiheit des Individuums in Ansehung von Verhaltensweisen einzuschränken, die der Öffentlichkeit gegenüber nicht in Erscheinung treten und weder Gemeinschaftsinteressen noch auch legitime Interessen anderer Individuen irgendwie beeinträchtigen. Der Umstand, daß dieses Verhalten als unmoralisch qualifiziert wird, hat für sich allein noch nicht zur Folge, daß sein Verbot als zulässig, weil "in einer demokratischen Gesellschaft ..... notwendig" beurteilt werden dürfte. Im übrigen ist auch der Tir. Landesgesetzgeber dieser Auffassung; dies ergibt sich eindeutig daraus, daß er die Prostitution nicht schlechthin, sondern nur "außerhalb behördlich bewilligter Bordelle" verboten hat. Daraus folgt die Verfassungswidrigkeit jener Worte der in Prüfung gezogenen Regelung, in denen das Verbot eines nicht öffentlich in Erscheinung tretenden Sexualverhaltens zum Ausdruck kommt, nämlich der Worte "sowie die entgeltliche, wenn auch nicht gewerbsmäßige" in der Litera a, des Paragraph 14, TLPG. Nicht folgt hingegen daraus die Verfassungswidrigkeit des danach verbleibenden Textes der Litera a,, ebensowenig aber auch die Verfassungswidrigkeit der Litera b, in Paragraph 14, leg. cit. Durch die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution tritt nämlich diese selbst der Öffentlichkeit gegenüber auf eine Art in Erscheinung, die es ausschließt, dieses Verhalten der Privatsphäre des Individuums zuzurechnen.

Entscheidungstexte

  • G63/77
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 09.03.1978 G63/77

Schlagworte

Prostitution Verfassungsgerichtshof Art. 140 B-VG Sachentscheidung Einzelfälle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1978:G63.1978

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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