RS Vfgh 1978/3/11 B439/75

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Veröffentlicht am 11.03.1978
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Norm

Bundes-Verfassungsgesetz Art7, B-VG Art7
Bundes-Verfassungsgesetz Art18, B-VG Art18
Bundes-Verfassungsgesetz Art119 A, B-VG Art119a Abs9
BauG §30
Staatsgrundgesetz Art2, StGG Art2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119 heute
  2. B-VG Art. 119 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 119 gültig von 22.11.1963 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 267/1963
  4. B-VG Art. 119 gültig von 21.07.1962 bis 21.11.1963 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  5. B-VG Art. 119 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 119 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Im Erk. Slg. 6808/1972 hat der VfGH die schon im Erk. Slg. 6664/1972 vertretene Ansicht bekräftigt, daß, abgesehen von Einzelfällen wie Art. 119 a Abs. 9 B-VG, keine Verfassungsnorm bestehe, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimme der einfache Gesetzgeber. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter scheide als Maßstab hiefür aus; dieses Recht könne durch eine gesetzliche Regelung der Parteistellung deshalb nicht verletzt werden, weil eben die durch Gesetz bestimmte Behörde gegenüber den durch Gesetz mit Parteirechten ausgestatteten Personen der "gesetzliche Richter" sei. Das die Parteirechte bestimmende Gesetz könnte allerdings aus einem anderen Grund, etwa wegen mangelnder Determinierung ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}) oder wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG}, Art. 2 StGG) verfassungswidrig sein. Der VfGH, der an dieser Auffassung festhält, lehnt die Meinung des Bf. ab, das rechtsstaatliche Prinzip verlange eine bestimmte Ausgestaltung der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren in der Weise, daß dem Gesetzgeber eine nähere Festlegung dieser Rechte überhaupt verboten sei. Im Erk. Slg. 2929/1955 hat der VfGH ausgesprochen, der Sinn des rechtsstaatlichen Prinzips gipfle darin, daß alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bietet, daß nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen wurden. So verstanden, kann das rechtsstaatliche Prinzip kein Argument für die vom Bf. geforderte Beschränkung des Gesetzgebers liefern. Die von ihm erörterte Problematik mündet, was der Bf. jedoch nicht erkennt, in die Frage, welche Forderungen an den Gesetzgeber bei der Festlegung von Parteirechten in einem Verwaltungsverfahren unter dem Blickpunkt des auch ihn bindenden Gleichheitsgebotes zu richten sind. Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung betont hat, verbietet das Gleichheitsgebot dem Gesetzgeber nicht bloß, sachlich nicht begründbare Differenzierungen vorzunehmen, sondern auch Ungleiches gleich zu behandeln, wobei allerdings die Ungleichheit in bezug auf die Regelung wesentlich sein muß (siehe z. B. Slg. 5397/1966) . Dies bedeutet für gewisse, dem Bf. anscheinend vorschwebende besondere Fälle, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf seine Pflicht zu differenzierter Behandlung bei verschiedenen tatsächlichen Gegebenheiten gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn er Parteirechte unterschiedslos nicht einräumt.Im Erk. Slg. 6808 aus 1972, hat der VfGH die schon im Erk. Slg. 6664 aus 1972, vertretene Ansicht bekräftigt, daß, abgesehen von Einzelfällen wie Artikel 119, a Absatz 9, B-VG, keine Verfassungsnorm bestehe, die Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimme der einfache Gesetzgeber. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter scheide als Maßstab hiefür aus; dieses Recht könne durch eine gesetzliche Regelung der Parteistellung deshalb nicht verletzt werden, weil eben die durch Gesetz bestimmte Behörde gegenüber den durch Gesetz mit Parteirechten ausgestatteten Personen der "gesetzliche Richter" sei. Das die Parteirechte bestimmende Gesetz könnte allerdings aus einem anderen Grund, etwa wegen mangelnder Determinierung ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}) oder wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 7,, Artikel 7, B-VG}, Artikel 2, StGG) verfassungswidrig sein. Der VfGH, der an dieser Auffassung festhält, lehnt die Meinung des Bf. ab, das rechtsstaatliche Prinzip verlange eine bestimmte Ausgestaltung der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren in der Weise, daß dem Gesetzgeber eine nähere Festlegung dieser Rechte überhaupt verboten sei. Im Erk. Slg. 2929 aus 1955, hat der VfGH ausgesprochen, der Sinn des rechtsstaatlichen Prinzips gipfle darin, daß alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System von Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bietet, daß nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe erlassen wurden. So verstanden, kann das rechtsstaatliche Prinzip kein Argument für die vom Bf. geforderte Beschränkung des Gesetzgebers liefern. Die von ihm erörterte Problematik mündet, was der Bf. jedoch nicht erkennt, in die Frage, welche Forderungen an den Gesetzgeber bei der Festlegung von Parteirechten in einem Verwaltungsverfahren unter dem Blickpunkt des auch ihn bindenden Gleichheitsgebotes zu richten sind. Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung betont hat, verbietet das Gleichheitsgebot dem Gesetzgeber nicht bloß, sachlich nicht begründbare Differenzierungen vorzunehmen, sondern auch Ungleiches gleich zu behandeln, wobei allerdings die Ungleichheit in bezug auf die Regelung wesentlich sein muß (siehe z. B. Slg. 5397 aus 1966,) . Dies bedeutet für gewisse, dem Bf. anscheinend vorschwebende besondere Fälle, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf seine Pflicht zu differenzierter Behandlung bei verschiedenen tatsächlichen Gegebenheiten gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn er Parteirechte unterschiedslos nicht einräumt.

Solches ist ihm aber bei § 30 Baugesetz in Ansehung der im § 22 Abs. 1 leg. cit. festgelegten Pflichten des Bauwerbers in bezug auf das Landschaftsbild und Ortsbild jedoch keinesfalls unterlaufen. Es genügt hier der Hinweis, daß der im Falle einer Beeinträchtigung des Schutzobjektes betroffene Personenkreis nicht spezifisch aus Liegenschaftseigentümern im örtlichen Nahebereich, sondern auch aus zahlreichen anderen Personengruppen (z. B. bloßen Bewohnern dieses Bereiches) besteht.Solches ist ihm aber bei Paragraph 30, Baugesetz in Ansehung der im Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit. festgelegten Pflichten des Bauwerbers in bezug auf das Landschaftsbild und Ortsbild jedoch keinesfalls unterlaufen. Es genügt hier der Hinweis, daß der im Falle einer Beeinträchtigung des Schutzobjektes betroffene Personenkreis nicht spezifisch aus Liegenschaftseigentümern im örtlichen Nahebereich, sondern auch aus zahlreichen anderen Personengruppen (z. B. bloßen Bewohnern dieses Bereiches) besteht.

Entscheidungstexte

  • B439/75
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 11.03.1978 B439/75

Schlagworte

Verwaltungsverfahren Parteien und sonstige Beteiligte Baurecht Vorarlberg Baugesetz Gleichheitsrecht Gesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1978:B439.1978

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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