RS Vfgh 1978/3/14 G514/76

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Veröffentlicht am 14.03.1978
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Norm

NÖ JagdG §26

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Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Keine gleichheitswidrige Nichtzurkenntnisnahme einer Jagdverpachtung unter Berufung auf § 51 in Verbindung mit § 26 NÖ Jagdgesetz.Keine gleichheitswidrige Nichtzurkenntnisnahme einer Jagdverpachtung unter Berufung auf Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 26, NÖ Jagdgesetz.

Denkmögliche Anwendung des § 26. Daß unter den "Obliegenheiten" i. S. des § 26 Abs. 3 nur die in den §§ 34 und 35 genannten Pflichten zum Erlag der Kaution und des Pachtschillings in der Höhe eines Jahresbetrages verstanden werden könnten, vermag der VfGH nicht einzusehen. Hätte doch der Gesetzgeber dann bloß auf die §§ 34 und 35 bezugnehmen brauchen. Es wäre ebenso denkbar, daß darunter sämtliche aus der Pachtung erwachsene Pflichten zu verstehen sind. Einer Gesetzlosigkeit kommt diese Auslegung also - sofern sie überhaupt fehlerhaft ist - nicht gleich. Es ist auch die Annahme denkmöglich, daß eine für nahezu zwölf Jahre abgeschlossene Pacht bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ein Einkommen gewisser Höhe voraussetzt und auf eine mehrjährige Bankgarantie mit Rücksicht auf die daraus später allenfalls folgende Belastung die Erfüllung der finanziellen Pflichten nicht ausreichend absichert. Im übrigen beschränkt sich der angefochtene Bescheid keineswegs auf die Einkommensverhältnisse, sondern stützt sich auf die Stellungnahmen des Bezirksfinanzbeirates, die ihrerseits auch die Vermögensverhältnisse des Bf. mitberücksichtigt hat.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 26, Daß unter den "Obliegenheiten" i. S. des Paragraph 26, Absatz 3, nur die in den Paragraphen 34 und 35 genannten Pflichten zum Erlag der Kaution und des Pachtschillings in der Höhe eines Jahresbetrages verstanden werden könnten, vermag der VfGH nicht einzusehen. Hätte doch der Gesetzgeber dann bloß auf die Paragraphen 34 und 35 bezugnehmen brauchen. Es wäre ebenso denkbar, daß darunter sämtliche aus der Pachtung erwachsene Pflichten zu verstehen sind. Einer Gesetzlosigkeit kommt diese Auslegung also - sofern sie überhaupt fehlerhaft ist - nicht gleich. Es ist auch die Annahme denkmöglich, daß eine für nahezu zwölf Jahre abgeschlossene Pacht bei durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ein Einkommen gewisser Höhe voraussetzt und auf eine mehrjährige Bankgarantie mit Rücksicht auf die daraus später allenfalls folgende Belastung die Erfüllung der finanziellen Pflichten nicht ausreichend absichert. Im übrigen beschränkt sich der angefochtene Bescheid keineswegs auf die Einkommensverhältnisse, sondern stützt sich auf die Stellungnahmen des Bezirksfinanzbeirates, die ihrerseits auch die Vermögensverhältnisse des Bf. mitberücksichtigt hat.

Entscheidungstexte

  • G514/76
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 14.03.1978 G514/76

Schlagworte

Jagdrecht Niederösterreich Gleichheitsrecht Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1978:G514.1978

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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