RS Vwgh 2005/3/21 2004/17/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2005
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92;
LAO Tir 1984 §72;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0090 2004/17/0159

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Rechtskraft eines Bescheides, die bewirkt, dass er grundsätzlich unabänderlich ist, nur bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache; bei Änderung des maßgebenden Sachverhaltes oder der für die Entscheidung maßgebend gewesenen Rechtslage besteht dieses Hindernis jedoch nicht (Hinweis E 15. Dezember 1994, 93/15/0005, VwSlg 6952 F/1994).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170089.X01

Im RIS seit

01.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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