RS Vfgh 1978/10/9 B297/75

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Veröffentlicht am 09.10.1978
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Norm

ZDG §1 Abs4
  1. ZDG § 1 heute
  2. ZDG § 1 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  7. ZDG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  9. ZDG § 1 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 1 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Aus dem gesamten Inhalt der Verwaltungsakten ergibt sich kein Indiz, auf Grund dessen die bel. Beh. auf die Möglichkeit einer auch bloß vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit beim Bf. hätte schließen können; dies trifft insbesondere unter Bedachtnahme auf sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Zivildienstkommission zu. Demnach bietet das Verwaltungsgeschehen auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der bel. Beh. in der in Rede stehenden Beziehung ein hier ins Gewicht fallender Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften unterlaufen wäre.

Die Anordnungen des § 1 Abs. 4 Zivildienstgesetz werden vom Bf. offenbar dahin verstanden, daß sie für den Fall der Tilgung den Behörden nicht bloß die Berücksichtigung einer gerichtlichen Verurteilung als solche, sondern auch jegliche Bedachtnahme auf das der Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten des Betreffenden untersagen. Ob die bezogene Gesetzesstelle jedoch in diesem Sinne auszulegen ist, ist eine Frage der richtigen Handhabung einer einfachgesetzlichen Vorschrift im verfahrensrechtlichen Bereich.Die Anordnungen des Paragraph eins, Absatz 4, Zivildienstgesetz werden vom Bf. offenbar dahin verstanden, daß sie für den Fall der Tilgung den Behörden nicht bloß die Berücksichtigung einer gerichtlichen Verurteilung als solche, sondern auch jegliche Bedachtnahme auf das der Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten des Betreffenden untersagen. Ob die bezogene Gesetzesstelle jedoch in diesem Sinne auszulegen ist, ist eine Frage der richtigen Handhabung einer einfachgesetzlichen Vorschrift im verfahrensrechtlichen Bereich.

Entscheidungstexte

  • B297/75
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 09.10.1978 B297/75

Schlagworte

Zivildienstgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1978:B297.1978

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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