Index
Keine AngabeNorm
ZDG §1 Abs4Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Aus dem gesamten Inhalt der Verwaltungsakten ergibt sich kein Indiz, auf Grund dessen die bel. Beh. auf die Möglichkeit einer auch bloß vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit beim Bf. hätte schließen können; dies trifft insbesondere unter Bedachtnahme auf sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat der Zivildienstkommission zu. Demnach bietet das Verwaltungsgeschehen auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der bel. Beh. in der in Rede stehenden Beziehung ein hier ins Gewicht fallender Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften unterlaufen wäre.
Die Anordnungen des § 1 Abs. 4 Zivildienstgesetz werden vom Bf. offenbar dahin verstanden, daß sie für den Fall der Tilgung den Behörden nicht bloß die Berücksichtigung einer gerichtlichen Verurteilung als solche, sondern auch jegliche Bedachtnahme auf das der Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten des Betreffenden untersagen. Ob die bezogene Gesetzesstelle jedoch in diesem Sinne auszulegen ist, ist eine Frage der richtigen Handhabung einer einfachgesetzlichen Vorschrift im verfahrensrechtlichen Bereich.Die Anordnungen des Paragraph eins, Absatz 4, Zivildienstgesetz werden vom Bf. offenbar dahin verstanden, daß sie für den Fall der Tilgung den Behörden nicht bloß die Berücksichtigung einer gerichtlichen Verurteilung als solche, sondern auch jegliche Bedachtnahme auf das der Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten des Betreffenden untersagen. Ob die bezogene Gesetzesstelle jedoch in diesem Sinne auszulegen ist, ist eine Frage der richtigen Handhabung einer einfachgesetzlichen Vorschrift im verfahrensrechtlichen Bereich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ZivildienstgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1978:B297.1978Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018