RS Vwgh 2005/3/29 2001/10/0121

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Veröffentlicht am 29.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §56;
SchOG 1962 §7 idF 1996/766;
SchOG 1962 §8 litd idF 1999/I/096;
SchUG 1986 §11 idF 1996/767;
SchUG 1986 §43 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Der Ausspruch der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin zum Besuch des "Ethikunterrichts" verpflichtet ist, stellt - im Gegensatz zur Bestätigung der Zurückweisung ihres Antrages auf Feststellung - einen feststellenden Ausspruch dar, zu dem die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des VwGH nicht befugt war. (Dies führt im vorliegenden Fall allerdings nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da dieser Umstand vom Beschwerdepunkt - vgl. dazu etwa B 6. Mai 1996, Zl. 96/10/0014 - nicht erfasst ist.)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100121.X04

Im RIS seit

29.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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